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Zuständigkeit bei der Anfechtung von Bußgeldbescheiden: Amtsgericht zuständig

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Ein Kläger versuchte, die Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids direkt über das Verwaltungsgericht zu erzwingen und so das zuständige Amtsgericht zu umgehen. Doch das Gericht musste entscheiden, ob das Sonderrecht der Ordnungswidrigkeiten den Rechtsweg vor der allgemeinen Verwaltungsjustiz komplett ausschließt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 1318/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg
  • Datum: 02.09.2025
  • Aktenzeichen: 14 S 1318/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeiten, Gerichtliche Zuständigkeit

  • Das Problem: Eine Person wehrte sich gegen zwei Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Bescheide ungültig sind (nichtig).
  • Die Rechtsfrage: Muss man Bußgeldbescheide immer bei den Amtsgerichten anfechten, selbst wenn man ihre Ungültigkeit geltend macht?
  • Die Antwort: Nein. Das Verwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig, auch nicht bei Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit. Das Gesetz weist alle gerichtlichen Entscheidungen zu Bußgeldbescheiden abschließend den Amtsgerichten zu.
  • Die Bedeutung: Bürger können die Ungültigkeit von Bußgeldbescheiden nicht vor Verwaltungsgerichten feststellen lassen. Sie müssen stattdessen den vorgesehenen Rechtsweg über die Amtsgerichte nutzen.

Der Fall vor Gericht


Falsche Tür: Warum klopfte ein Autofahrer wegen Bußgeldbescheiden beim Verwaltungsgericht an?

Ein Autofahrer erhielt zwei Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen. Die meisten Menschen würden jetzt zähneknirschend zahlen oder Einspruch einlegen. Dieser Mann tat etwas anderes. Er hielt die Bescheide für fundamental ungültig – für juristisches Nichts. Er schrieb der Behörde, er lege ausdrücklich keinen Einspruch ein, sondern rüge die „Nichtigkeit“ der Bescheide. Um diese Nichtigkeit offiziell feststellen zu lassen, zog er vor Gericht. Er klopfte aber nicht an die Tür des Amtsgerichts, wo Bußgeldsachen normalerweise landen. Er wählte das Verwaltungsgericht. Er war überzeugt, die richtige Tür für sein Anliegen gefunden zu haben. Es war eine prozessuale Weichenstellung, die den gesamten Fall bestimmen sollte.

Welches Gericht ist für Streitigkeiten über Bußgeldbescheide zuständig?

Der Autofahrer hatte eine klare juristische Logik. Ein Bußgeldbescheid ist eine Handlung einer Verwaltungsbehörde – im Juristendeutsch ein „Verwaltungsakt“. Für Streitigkeiten über solche Verwaltungsakte ist in Deutschland der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen (§ 40 VwGO). Seine Klage zielte darauf ab, die Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts feststellen zu lassen. Er war der Meinung, nur das Verwaltungsgericht könne diese fundamentale Frage klären. Sein Schachzug war es, das übliche Einspruchsverfahren bewusst zu umgehen, um eine Grundsatzentscheidung über die Gültigkeit des Bescheids zu erzwingen. Die Behörde sah das komplett anders. Sie verwies auf ein Spezialgesetz: das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Gesetz, so ihre Argumentation, schaffe ein eigenes, in sich geschlossenes System für Bußgeldsachen. Und dieses System sehe für den gerichtlichen Rechtsschutz eine exklusive Adresse vor: das Amtsgericht. Die Regelung im Gesetz (§ 68 Abs. 1 OWiG) sei keine Option, sondern eine zwingende Zuweisung. Die Tür zum Verwaltungsgericht sei für Bußgeldsachen fest verschlossen.

Wie begründete das Gericht die alleinige Zuständigkeit des Amtsgerichts?…


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