Ein Arbeitnehmer unterzeichnete eine Zusatzvereinbarung zur Abgeltung alter Lohnansprüche, die die Berechnungsgrundlage für Nacht- und Sonntagszuschläge festlegte. Trotz dieser Zusatzvereinbarung klagte er später auf eine höhere Basis, weil er meinte, zwei Prämien hätten einbezogen werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 154/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 07.08.2019
- Aktenzeichen: 3 Sa 154/18
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsauslegung
- Das Problem: Ein Arbeitnehmer forderte höhere Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Er verlangte, dass zwei bestimmte Prämien in die Basis zur Berechnung dieser Zuschläge einbezogen werden. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Zusatzvereinbarung, die die bisherige Berechnungspraxis ohne diese Prämien festschrieb.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Arbeitnehmer rückwirkend höhere Zuschläge fordern, wenn er zuvor eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat, die die bisherige, niedrigere Berechnungsmethode ausdrücklich bestätigt und alte Ansprüche abgilt?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Forderung ab. Die Zusatzvereinbarung legte die bisherige betriebliche Praxis der Zuschlagsberechnung verbindlich fest und galt rückwirkend.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können durch eine individuelle Zusatzvereinbarung die Berechnungsgrundlage für Zuschläge verbindlich regeln. Wenn eine solche Vereinbarung Ansprüche aus der Vergangenheit explizit abgilt, sind diese Forderungen nicht mehr einklagbar.
Der Fall vor Gericht
Weshalb eine Unterschrift Lohnansprüche für immer besiegeln kann
Ein Unternehmen wollte einen alten Streit um Nachtzuschläge beilegen und legte seinen Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung zur Unterschrift vor. Ein Mitarbeiter unterschrieb – und klagte später trotzdem auf Nachzahlung. Er war überzeugt, dass zwei spezielle Prämien bei der Berechnung seiner Zuschläge fehlten. Vor Gericht erlebte er eine Überraschung. Seine eigene Unterschrift hatte die Tür zu seinen Ansprüchen längst verschlossen.
Worum genau ging der Streit um die Lohnzuschläge?
Der Mitarbeiter erhielt ein monatliches Entgelt. Dieses Gehalt setzte sich aus mehreren Bausteinen zusammen: einem Grundgehalt und verschiedenen Prämien. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht zahlte das Unternehmen prozentuale Zuschläge. Der Konflikt entzündete sich an der Basis für diese Prozente. Das Unternehmen berechnete die Zuschläge nur auf Basis des Grundgehalts und einer allgemeinen Leistungsprämie. Zwei weitere Zahlungen – eine sogenannte „PQZFTN“-Prämie und eine Anwesenheitsprämie – flossen in diese Berechnung nicht ein. Der Mitarbeiter sah das anders. Seiner Ansicht nach erhöhten auch diese beiden Prämien seinen tatsächlichen Stundenlohn. Folgerichtig müssten die prozentualen Zuschläge auf einer breiteren Basis – also unter Einbeziehung aller Prämien – berechnet werden. Die Differenz für das Jahr 2014 bezifferte er auf 127,01 Euro und zog vor das Arbeitsgericht.
Welche Rolle spielte die nachträgliche Zusatzvereinbarung?
Im Unternehmen hatte es bereits Unruhe gegeben. Andere Arbeitnehmer hatten wegen der Zuschläge geklagt und Vergleiche erzielt. Um die Sache für alle zu klären, schloss die Firma im Juli 2017 mit ihren Angestellten eine Zusatzvereinbarung. Dieses Dokument sollte die Berechnung der Zuschläge einheitlich und für die Zukunft regeln….