Eine Fahrerin kämpfte gegen den sofortigen Verlust der Fahreignung durch harte Drogen, deren Nachweis nur über einen Urinbefund gelang. Entscheidend war die Frage, ob für den Führerscheinentzug das Fehlen der obligatorischen Blutprobe belanglos ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 A 1786/18 SN | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Schwerin
- Datum: 26.09.2019
- Aktenzeichen: 4 A 1786/18 SN
- Verfahren: Anfechtungsklage (gegen Fahrerlaubnisentziehung)
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht
- Das Problem: Einer Person wurde der Führerschein entzogen, weil forensische Tests Amphetamin und MDMA nachwiesen. Die Person klagte, da sie den Urinbefund für unverwertbar hielt, weil angeblich eine Blutentnahme gescheitert war.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Behörde den Führerschein aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen entziehen und war der Urinbefund trotz der Schwierigkeiten bei der Blutentnahme verwertbar?
- Die Antwort: Ja, die Entziehung war rechtmäßig. Die einmalige Einnahme harter Drogen wie Amphetamin und MDMA führt grundsätzlich sofort zum Verlust der Fahreignung. Der Urinbefund war verwertbar, da die Blutentnahme faktisch nicht möglich war und der Drogenkonsum selbst nicht bestritten wurde.
- Die Bedeutung: Wer harte Drogen (außer Cannabis) konsumiert, verliert in der Regel sofort die Fahrerlaubnis, unabhängig davon, ob er aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat. Verfahrensmängel bei der Probenentnahme sind unbeachtlich, wenn der Konsum dieser Stoffe feststeht.
Der Fall vor Gericht
Warum kostete eine gescheiterte Blutprobe den Führerschein?
Eine Polizeikontrolle, ein Drogenschnelltest, ein positives Ergebnis. Der nächste Schritt scheint klar: eine Blutprobe zur exakten Beweissicherung. Doch genau diese Blutprobe scheiterte bei einer Autofahrerin in Mecklenburg-Vorpommern. Für sie war das nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Anfang vom Ende ihres Führerscheins – gestützt auf einen Beweis, den sie für zweitrangig hielt. Ein Labor fand in ihrem Urin Spuren von Amphetamin, MDMA und Cannabis. Die Fahrerlaubnisbehörde reagierte prompt und entzog ihr die Fahrerlaubnis. Die Frau zog vor Gericht. Sie war überzeugt, dass ein bloßer Urinbefund ohne bestätigende Blutanalyse nicht ausreichen könne.
Welche juristische Lücke wollte die Fahrerin nutzen?
Die Argumentation der Klägerin war auf ein prozessuales Detail fokussiert. Sie behauptete, die Polizei habe eine Blutprobe angeordnet. Weil diese Entnahme aber fehlschlug, sei der verbliebene Urintest nur ein vorläufiger Hinweis, kein gerichtsfester Beweis. Ein Urinbefund sei wissenschaftlich ungenauer und anfälliger für Verfälschungen als eine Blutanalyse. Ihrer Logik nach hätte die Behörde auf dieser wackeligen Grundlage keine endgültige Entscheidung treffen dürfen. Sie forderte die Aufhebung des Entziehungsbescheids. Im Kern versuchte sie, die Beweiskette an ihrem vermeintlich schwächsten Glied zu zerreißen – der fehlenden Blutprobe.
Warum war der Urinbefund für das Gericht ausreichend?
Das Verwaltungsgericht Schwerin pulverisierte die Argumentation der Fahrerin. Der entscheidende Punkt war nicht die Art des Beweismittels, sondern das Ergebnis. Das Labor hatte Amphetamin und MDMA nachgewiesen. Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Wer solche „harten Drogen“ konsumiert, gilt automatisch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so steht es in der Fahrerlaubnis-Verordnung (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV)….