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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Führerscheinentzug: Grenzwert 2.000 € netto

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Das OLG Celle definierte den Grenzwert für einen „bedeutenden Schaden“ beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort neu auf 2.000 Euro netto. Dennoch war für die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis letztlich nicht die Schadenssumme, sondern das hartnäckige Leugnen der Tat durch die Verursacherin entscheidend. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 2/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 21. August 2025
  • Aktenzeichen: 3 ORs 2/25
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsstrafrecht

  • Das Problem: Eine Fahrerin verursachte einen Unfall mit einem Sachschaden von knapp 1.800 Euro und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Das Amtsgericht verhängte nur ein dreimonatiges Fahrverbot. Die Staatsanwaltschaft forderte hingegen den sofortigen Entzug des Führerscheins.
  • Die Rechtsfrage: Ab welcher Schadenshöhe gilt ein Unfallschaden als so „bedeutend“, dass die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden muss? Und lagen ausreichende Beweise vor, dass die Fahrerin diesen bedeutenden Schaden kannte oder in Kauf nahm?
  • Die Antwort: Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss den Fall erneut prüfen. Es muss genauer feststellen, welchen konkreten Schadensumfang die Fahrerin beim Wegfahren für möglich hielt.
  • Die Bedeutung: Das Gericht legt eine wichtige Orientierung für die Zukunft fest. Es tendiert dazu, die Schwelle für den „bedeutenden Schaden“ bei Unfallflucht auf einen Richtwert von circa 2.000 Euro netto zu setzen. Damit lehnt das Gericht höhere Wertansätze ab, die oft von den Vorinstanzen angenommen wurden.

Der Fall vor Gericht


Wann kostet eine Fahrerflucht den Führerschein?

Der erste Fehler war ein unachtsamer Spurwechsel, der zu einem Lackschaden führte. Der zweite Fehler war die Flucht vom Unfallort. Doch der entscheidende Fehler der Fahrerin war ihr Verhalten an einer roten Ampel, als die geschädigte Zeugin sie einholte. Ihre Weigerung, den Schaden auch nur anzusehen, katapultierte einen alltäglichen Verkehrsunfall vor das Oberlandesgericht Celle. Es ging nicht mehr nur um den Blechschaden, sondern um eine Frage mit weitreichenden Konsequenzen: Wann entlarvt ein solches Verhalten den Charakter eines Fahrers – und kostet ihn den Führerschein?

Was war das erste Urteil und warum war die Staatsanwaltschaft unzufrieden?

Eine Fahrerin verursachte durch einen plötzlichen Spurwechsel eine Kollision. Am Fahrzeug der hinter ihr fahrenden Zeugin entstand ein Lackschaden. Die Verursacherin fuhr weiter. Die Geschädigte holte sie an einer Ampel ein und konfrontierte sie. Die Unfallfahrerin bestritt alles und setzte ihre Fahrt fort, ohne eine Schadensprüfung abzuwarten. Der Schaden wurde später auf 1.792,20 Euro netto beziffert. Das Amtsgericht Hildesheim verurteilte die Frau wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, einer Straftat nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Strafe: 40 Tagessätze zu je 40 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Den Führerschein entzog das Gericht ihr nicht. Es sah die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht als erfüllt an. Die Fahrerin war zuvor nie straf- oder verkehrsrechtlich aufgefallen und zeigte im Prozess Reue. Die Staatsanwaltschaft sah das anders. Sie legte Revision ein. Ihre Argumentation war klar: Ein Schaden von fast 1.800 Euro ist ein „Bedeutender Schaden“ im Sinne des Gesetzes….


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