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Beweiswert der elektronischen Zeiterfassung: Nachweis für Überstundenvergütung?

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Eine Buchhalterin forderte Überstundenvergütung und legte als zentralen Beleg den Ausdruck der elektronischen Zeiterfassung vor, die sie selbst verwaltete. Da die Arbeitnehmerin alleinige Kontrolle über die Daten besaß, konnte der Arbeitgeber den Beweiswert der erfassten Stunden vollständig bestreiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 73/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 05.11.2019
  • Aktenzeichen: 5 Sa 73/19
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Überstundenvergütung, Darlegungs- und Beweislast

  • Das Problem: Eine ehemalige Buchhalterin forderte die Bezahlung von über 276 Überstunden. Als Beweis legte sie Ausdrucke aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem vor. Der Arbeitgeber bestritt die Anordnung der Überstunden und die Gültigkeit der selbst erstellten Aufzeichnungen.
  • Die Rechtsfrage: Reichen Ausdrucke aus dem elektronischen Arbeitszeitkonto als Beweis für Überstunden aus? Dies gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer das System selbst verwalten und Daten nachtragen konnte.
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte die hohen juristischen Anforderungen an die Beweisführung nicht. Die selbst erzeugten Ausdrucke reichen nicht, weil der Arbeitgeber den Saldo bestritt und die Stunden nie bestätigt wurden.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen die Anordnung oder Duldung von Überstunden detailliert nachweisen. Die bloße Existenz eines Guthabens in einem Zeiterfassungssystem ist ohne Bestätigung des Arbeitgebers kein ausreichender Beleg. Der Nachweis muss konkrete Angaben zu den einzelnen Arbeitstagen enthalten.

Der Fall vor Gericht


Reicht der Ausdruck aus der Zeiterfassung als Beweis für Überstunden?

Eine Buchhalterin hatte den Schlüssel zum digitalen Tresor ihrer Arbeitszeit. Als Administratorin des elektronischen Zeiterfassungssystems konnte sie jede Minute ihrer Anwesenheit protokollieren. Nach ihrer Kündigung präsentierte sie die Rechnung: über 276 Überstunden, fein säuberlich vom System aufgelistet. Doch genau dieses Privileg, die alleinige Kontrolle über die Daten, sollte ihren Anspruch vor Gericht pulverisieren. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern und zeigt, warum ein digitaler Stundenzettel nicht automatisch ein gültiger Scheck ist. Die Ausgangslage war klar. Die Buchhalterin forderte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Vergütung für 276,25 Überstunden. Ihr Beweismittel: ein Ausdruck aus dem System „ZEIT-Plus für Windows“ mit dem Titel „Überstunden-Freizeitkonto“. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Er argumentierte, er habe niemals Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet. Zudem hegte er Zweifel an der Korrektheit der Daten. Die Buchhalterin habe als Administratorin selbst Zeiten nachtragen können. Auffällig seien etwa über Monate hinweg exakt auf die Sekunde genau gebuchte Mittagspausen – ein Indiz für manuelle Eingriffe, nicht für reales Ein- und Ausstempeln am Terminal.

Warum scheiterte die Buchhalterin mit ihrem digitalen Nachweis?

Das Gericht machte kurzen Prozess mit der Hoffnung der Klägerin, der Computerausdruck allein genüge. Die Richter folgten einer klaren und strengen Linie, die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben ist. Der entscheidende Punkt war die fehlende Anerkennung der Stunden durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der eine Vergütung für Mehrarbeit fordert, muss nachweisen, dass er diese Stunden tatsächlich geleistet hat….


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