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Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht: Warum?

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Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht bremste einen Bürger aus, der Daten aus alten Strafakten löschen lassen wollte. Das Gericht musste klären, ob für die Vernichtung der Akten das Ministerium oder die zuständige Staatsanwaltschaft verantwortlich war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 A 74/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen
  • Datum: 27.08.2025
  • Aktenzeichen: 16 A 74/24
  • Verfahren: Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Prozesskostenhilfe, Datenschutzrecht, Justizverwaltung

  • Das Problem: Eine Klägerin wollte, dass das Justizministerium ihre personenbezogenen Daten aus abgeschlossenen Strafverfahrensakten löscht und bestimmte Rechnungen streicht. Sie beantragte staatliche Prozesskostenhilfe, um ihren Antrag in der nächsthöheren Instanz weiterzuverfolgen.
  • Die Rechtsfrage: Bietet die geplante Klage Aussicht auf Erfolg, wenn sie das Justizministerium zur Löschung von Strafakten zwingen und sich dabei auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung berufen will?
  • Die Antwort: Nein. Die beabsichtigte Klage hat keine Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Justizministerium ist für die begehrte Löschung oder die Streichung von Rechnungspositionen nicht die zuständige Behörde.
  • Die Bedeutung: Ansprüche auf Löschung von Daten aus Strafakten müssen direkt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften oder Gerichten geltend gemacht werden. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung findet auf die Datenverarbeitung zu Zwecken der Strafverfolgung keine Anwendung.

Der Fall vor Gericht


Warum verweigerte das Gericht den Schlüssel zum Gerichtssaal?

In Deutschland ist die Tür zum Gerichtssaal nicht für jene verschlossen, die sich einen Prozess nicht leisten können. Der Schlüssel heißt „Prozesskostenhilfe“. Er soll sicherstellen, dass ein leerer Geldbeutel niemanden daran hindert, für sein Recht zu kämpfen. Eine Bürgerin aus Nordrhein-Westfalen bat das Oberverwaltungsgericht um diesen Schlüssel. Sie wollte das Justizministerium des Landes verklagen – es ging um alte Strafakten und offene Rechnungen. Das Gericht verweigerte ihr den Zugang. Die Begründung war einfach und unmissverständlich: Dieser Schlüssel öffnet keine Türen, die ins Leere führen. Prozesskostenhilfe wird nach klaren Regeln gewährt. Das Gericht prüft, ob die beabsichtigte Klage eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ bietet, so will es das Gesetz (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht darum, den Fall schon vorab zu entscheiden. Aber eine Klage, die aus rechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, wird nicht mit Steuergeldern finanziert. Genau das sah der Senat hier. Die geplante Klage der Frau hatte keine realistische Chance.

Weshalb war das Justizministerium der falsche Adressat?

Die Frau verfolgte zwei Ziele. Sie wollte bestimmte Posten aus einer Rechnung der Staatsanwaltschaft streichen lassen. Und sie verlangte die Vernichtung beziehungsweise Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus alten Strafakten. Für beide Anliegen klopfte sie an die Tür des Justizministeriums. Das war der erste grundlegende Fehler. Für die Streichung von Kostenpositionen gibt es im Justizgesetz von Nordrhein-Westfalen eine klare Regelung (§ 123 JustG NRW)….


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