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Wasser vom höher gelegenen Grundstück: Kein Abwehrrecht bei alten Anlagen

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Ein Hauseigentümer forderte den nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch bei Oberflächenwasser, weil marode Rohre auf dem höher gelegenen Grundstück seit Jahren sein Fundament beschädigten. Doch das Gericht stufte die jahrhundertealten Entwässerungsanlagen überraschend als einen rechtlich „natürlichen Zustand“ ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 48/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandgericht Rostock
  • Datum: 11.12.2020
  • Aktenzeichen: 3 U 48/19
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Haftungsrecht

  • Das Problem: Die Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks forderten von der Nachbarin, den Abfluss von Oberflächenwasser aus einer Geländesenke zu stoppen. Sie behaupteten, der überlaufende Teich auf dem höher gelegenen Grundstück habe massive Schäden am Haus verursacht und forderten 85.000,00 € Schadensersatz.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Nachbar für Schäden haften, die durch Wasser verursacht werden, das von seinem höher gelegenen Grundstück über historisch gewachsene oder sehr alte Anlagen abfließt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Forderungen ab. Der jahrhundertelang bestehende Graben und die alten Rohre wurden als geduldeter, natürlicher Zustand des Geländes gewertet. Die Nachbarin haftete nicht, da sie die Anlagen weder gebaut noch deren Betrieb aktiv gefördert hatte.
  • Die Bedeutung: Historische oder lange geduldete Wasserabläufe gelten rechtlich oft als natürliche Gegebenheit. Ein Grundstückseigentümer haftet nur, wenn er die Probleme aktiv verursacht oder bewusst herbeigeführt hat.

Der Fall vor Gericht


Woraus setzte sich die Forderung von 85.000 Euro zusammen – und was sagte der Gutachter dazu?

Ein Wasserschaden am Haus, Risse im Fundament, ein feuchter Keller – ein Albtraum für jeden Eigentümer. Für die Eigentümer eines Doppelhauses in Mecklenburg-Vorpommern wurde dieser Albtraum zur Grundlage einer Klage über 85.000 Euro. Der Schuldige war schnell ausgemacht: die Nachbarin, von deren höher gelegenem Grundstück Anfang 2012 Wasser auf ihr Grundstück geflossen war. Die Rechnung schien einfach: 100 Quadratmeter sanierungsbedürftige Fläche, veranschlagt mit 1.000 Euro pro Meter, abzüglich 15.000 Euro für ohnehin anfallende Kosten. Doch die juristische Realität ist selten so geradlinig wie eine Kalkulation. Das Oberlandesgericht Rostock musste nicht nur den Weg des Wassers, sondern auch den Ursprung dieser Zahlungsforderung genau nachverfolgen – und stieß auf ein entscheidendes Missverständnis. Ein bereits Jahre zuvor beauftragter Sachverständiger hatte die Schäden am Haus untersucht. Sein Gutachten pulverisierte die Grundlage der Forderung. Er fand keine Spuren, die auf eine massive Wassereinwirkung hindeuteten. Die Risse in der Wand hatten andere Ursachen. Leichte Feuchtigkeit führte er auf eine fehlende Abdichtung des Hauses gegen Erdfeuchte zurück. Den Betrag von 1.000 Euro pro Quadratmeter hatte der Gutachter zwar genannt – aber in einem völlig anderen Kontext. Es war seine Schätzung für die Kosten, das leerstehende Haus auf einen modernen Wohnstandard zu bringen. Mit der Beseitigung konkreter Wasserschäden hatte diese Summe nichts zu tun. Damit fehlte dem Schadensersatzanspruch die wichtigste Voraussetzung: ein nachweisbarer, durch das Wasser verursachter Schaden.

Warum war die Nachbarin rechtlich nicht für das Wasser verantwortlich?

Die Kläger argumentierten, ihre Nachbarin sei als „Störerin“ für die Überschwemmung verantwortlich….


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