Weil seine erste Arbeitslosmeldung nach zweifacher Vertragsverlängerung verfiel, drohte ein Matrose seinen Anspruch zu verlieren. Die Richter mussten klären: Zählt die einfache, persönliche Abgabe des Arbeitslosengeldantrags als wirksame konkludente Meldung? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 58/14 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 17. Juni 2020
- Aktenzeichen: L 2 AL 58/14
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitslosengeld, Arbeitslosmeldung
- Das Problem: Die Arbeitsagentur weigerte sich, einem Kläger Arbeitslosengeld für einen Monat zu zahlen. Sie argumentierte, der Kläger habe sich nicht rechtzeitig persönlich arbeitslos gemeldet. Der Kläger behauptete, er habe sich durch die persönliche Abgabe seines Antrags ausreichend gemeldet.
- Die Rechtsfrage: Zählt die persönliche Abgabe eines unterschriebenen Antrags auf Arbeitslosengeld als ausreichende persönliche Arbeitslosmeldung?
- Die Antwort: Ja, die Berufung der Arbeitsagentur wurde zurückgewiesen. Die persönliche Abgabe des Antrags beim Empfang zählte als wirksame persönliche Meldung. Dies war für die Agentur erkennbar und erfüllte den gesetzlichen Zweck.
- Die Bedeutung: Die persönliche Abgabe eines Antragsformulars kann die formale mündliche Arbeitslosmeldung ersetzen. Entscheidend ist, dass der Arbeitsagentur klar war, dass die Arbeitslosigkeit unmittelbar bevorsteht.
Der Fall vor Gericht
Wann ist man „persönlich“ arbeitslos gemeldet?
Ein Matrose, der auf den Weltmeeren zuhause ist, kennt sich mit vorausschauender Planung aus. Als sein befristeter Arbeitsvertrag auszulaufen drohte, tat er alles nach Vorschrift: Er meldete sich Monate im Voraus bei der Agentur für Arbeit. Als sein Vertrag zweimal verlängert wurde, griff er brav zum Hörer und gab Bescheid. Er reichte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld pünktlich eine Woche vor dem endgültigen Job-Ende ein. Alles schien in trockenen Tüchern. Doch dann erklärte ihm die Behörde, er habe einen entscheidenden Fehler gemacht – einen Fehler, der ihn einen ganzen Monat an Unterstützung kosten sollte. Der Streit landete vor dem Landessozialgericht und drehte sich um die Frage: Wann genau ist eine Meldung bei der Behörde wirklich persönlich?
Warum verlor die erste Arbeitslosmeldung ihre Gültigkeit?
Der Matrose hatte sich ursprünglich schon im August 2012 arbeitslos gemeldet. Sein Vertrag sollte damals im November enden. Diese erste Meldung war ein Musterbeispiel an Voraussicht. Doch das Schicksal und sein Arbeitgeber meinten es gut mit ihm. Sein Vertrag wurde verlängert, erst bis Januar, dann bis Ende Februar 2013. Der Matrose informierte die Agentur für Arbeit über jede dieser Verlängerungen telefonisch. Genau diese positive Entwicklung durchkreuzte seine ursprüngliche Planung. Das Gesetz sieht vor, dass eine Arbeitslosmeldung ihre Wirkung verliert, wenn die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von drei Monaten eintritt. Das regelt § 141 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Zwischen der ersten Meldung im August und dem tatsächlichen Jobverlust Ende Februar lagen fast sechs Monate. Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten die Sicht der Arbeitsagentur: Die Meldung vom August war wirkungslos geworden. Der Zähler stand wieder auf null.
Zählt die persönliche Abgabe eines Antrags als gültige Meldung?
Der entscheidende Moment war der 18. Februar 2013….