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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit fehlt bei Ferienwohnung

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Trotz sofortiger Nutzungsuntersagung versuchte der Eigentümer, den Nachweis der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit für seine Ferienwohnungen zu führen. Seine Argumentation scheiterte, weil er dem Gericht die korrekte Abgrenzung der näheren Umgebung schuldig blieb. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 65/23 OVG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 24.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 M 65/23 OVG
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Ein Eigentümer betrieb Ferienwohnungen ohne die nötige Baugenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung und ordnete die sofortige Schließung an.
  • Die Rechtsfrage: Musste die sofortige Nutzungsuntersagung gestoppt werden, weil die Ferienwohnungen nachträglich Offensichtlich genehmigungsfähig sind?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Nutzung ist formell illegal und ihre Genehmigungsfähigkeit war nicht offensichtlich erkennbar, da komplexe Prüfungen nötig sind.
  • Die Bedeutung: Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn die Nutzung formell illegal ist. Sie kann nur verhindert werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit sofort und ohne Zweifel erkennbar ist.

Der Fall vor Gericht


Was macht eine Nachbarschaft aus?

Manchmal entscheidet die Adresse über alles. In einer Straße voller Einfamilienhäuser wäre eine laute Fabrik undenkbar. In einem Gewerbegebiet stört sich niemand an LKW-Lärm. Doch was ist, wenn eine Nachbarschaft weder das eine noch das andere ist? Wenn sich Wohnhäuser, ein Hotel, eine Fischgaststätte und Handwerksbetriebe mischen? Genau in einem solchen „Flickenteppich“ vermietete ein Eigentümer Ferienwohnungen – ohne die nötige Genehmigung. Als die Baubehörde die Nutzung sofort untersagte, zog er vor Gericht. Sein Argument: Seine Ferienwohnungen passen perfekt in diese gemischte Umgebung. Doch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste eine viel kniffligere Frage klären: Reicht ein bloßer Eindruck, um eine illegale Nutzung zu rechtfertigen, oder braucht es knallharte Fakten?

Wann ist eine Nutzungsuntersagung durch die Baubehörde rechtmäßig?

Die Logik der Bauaufsichtsbehörde war direkt und einfach. Der Eigentümer hatte sein Ober- und Dachgeschoss von Wohnraum in Ferienwohnungen umgewandelt. Eine solche Nutzungsänderung ist in Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig, wie es § 59 Abs. 1 der Landesbauordnung vorschreibt. Der Eigentümer besaß keine solche Genehmigung. Seine Vermietung war damit formell illegal. Auf dieser Grundlage sprach die Behörde eine Nutzungsuntersagung aus. Das Gesetz gibt ihr dieses scharfe Schwert an die Hand. § 80 Abs. b Satz 1 der Landesbauordnung M-V erlaubt es, die Nutzung einer Anlage zu untersagen, wenn sie gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Die Rechnung der Behörde war simpel: Keine Genehmigung bedeutet Verstoß. Ein Verstoß rechtfertigt das Verbot. Das war der Ausgangspunkt des gesamten Verfahrens.

Konnte eine „offensichtlich“ legale Nutzung das Verbot stoppen?

Der Eigentümer sah die fehlende Genehmigung nur als Formalie. Sein entscheidendes Argument war, seine Ferienwohnungen seien materiell, also inhaltlich, völlig legal. Sie seien sogar „offensichtlich genehmigungsfähig“. Mit diesem juristischen Hebel wollte er die Nutzungsuntersagung aus den Angeln heben….


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