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Leistungsvermögen: Sechs Stunden täglich – Erwerbsminderungsrente bei Herzerkrankungen?

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Eine ehemalige Hausdame forderte die Rente wegen Erwerbsminderung, da ihre Herzrhythmusstörung das Leistungsvermögen: Sechs Stunden täglich arbeiten unmöglich mache. Ein Gutachten bescheinigte ihr nur drei Stunden Leistungsfähigkeit, doch das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine überraschende Messung. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 R 107/15 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 01.07.2020
  • Aktenzeichen: L 7 R 107/15
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenversicherung

  • Das Problem: Eine Frau forderte von der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Sie führte ihre Forderung auf Herzrhythmusstörungen, Rückenbeschwerden und psychische Probleme zurück. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, woraufhin die Frau in die Berufung ging.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Rentenversicherung zahlen, weil die Betroffene aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme keine sechs Stunden mehr täglich arbeiten kann?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Frau trotz ihrer Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben kann.
  • Die Bedeutung: Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente scheitert, wenn das tägliche Leistungsvermögen von sechs Stunden nicht dauerhaft unterschritten wird. Das Gericht stützt sich hierbei auf die objektiven Ergebnisse mehrerer medizinischer Gutachten.

Der Fall vor Gericht


Wessen Wort wiegt mehr, wenn Ärzte sich widersprechen?

Herzstolpern, Erschöpfung, Angst – für eine ehemalige Hausdame waren dies keine flüchtigen Symptome, sondern tägliche Realität. Sie sah sich arbeitsunfähig. Die Rentenversicherung sah das anders. Es begann ein zäher juristischer Kampf, der am Ende nicht auf der Anklagebank, sondern auf dem Papier medizinischer Gutachter entschieden wurde. Ein Kardiologe attestierte ihr eine Belastbarkeit von unter drei Stunden täglich. Drei andere Experten sahen sie bei über sechs Stunden. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern musste entscheiden, wessen Wort mehr wog.

Worum stritten die Frau und die Rentenversicherung im Kern?

Eine Facharbeiterin für Schreibtechnik, zuletzt als stellvertretende Hausdame tätig, stellte im Februar 2013 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Als Gründe nannte sie Herzrhythmusstörungen und Rückenbeschwerden. Die Rentenversicherung holte Berichte ein und ließ ein Gutachten erstellen. Die Schlussfolgerung der Gutachterin war klar: Die Frau leide zwar an wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen (ventrikuläre Extrasystolie) und einer Herzerkrankung, ihre Herzfunktion sei aber gut. Sie könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte die Versicherung den Rentenantrag ab. Der entscheidende Punkt war die Sechs-Stunden-Grenze. Das Gesetz über die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) ist hier eindeutig: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert. Die Frau war überzeugt, diese Schwelle nicht mehr zu erreichen. Die Versicherung war vom Gegenteil überzeugt. Dieser Konflikt zog sich über Jahre und zwei Gerichtsinstanzen.

Warum wies das erste Gericht die Klage ab?

Nach der Ablehnung durch die Rentenversicherung zog die Frau vor das Sozialgericht Stralsund….


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