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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung unwirksam wegen fehlender Originalvollmacht: einseitige Herabstufung verboten

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Die Rehaklinik kündigte ihre Chefärztin dreimal in Folge – doch jede Kündigung war unwirksam wegen fehlender Originalvollmacht oder unzulässiger Degradierung. Dieser anhaltende Rechtsirrtum und der Streit um die Degradierung kostete den Arbeitgeber letztlich über 220.000 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 214/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 08.11.2022
  • Aktenzeichen: 2 Sa 214/21
  • Verfahren: Berufung und Anschlussberufung
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertrag und Vergütung, Vertretungsmacht

  • Das Problem: Die Chefärztin war nach längerer Krankheit bereit, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Rehaklinik weigerte sich, sie wieder als Chefärztin einzusetzen und bot ihr nur eine Stelle als Fachärztin an. Daraufhin kündigte die Klinik der Ärztin mehrfach und sprach eine Abmahnung aus.
  • Die Rechtsfrage: Dürfen Arbeitgeber kündigen, wenn sie einseitig die Position des Mitarbeiters herabstufen und dieser die niedrigere Tätigkeit verweigert? Sind Kündigungen gültig, wenn dem Schreiben keine Originalvollmacht des Unterzeichners beiliegt?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigungen waren unwirksam. Die Klinik durfte die vertragliche Position der Chefärztin nicht einseitig herabstufen. Die ersten beiden Kündigungen scheiterten zusätzlich an der fehlenden Vorlage der Originalvollmacht der unterzeichnenden Person. Die Ärztin erhält rückwirkend das volle Gehalt und die Urlaubsabgeltung.
  • Die Bedeutung: Bei Kündigungen muss das Original der Vollmachtsurkunde beiliegen, da die Kündigung sonst sofort zurückgewiesen werden kann. Mitarbeiter müssen vertraglich vereinbarte, höherwertige Tätigkeiten nicht annehmen, wenn der Arbeitgeber sie einseitig herabstuft.

Der Fall vor Gericht


Warum scheiterten die Kündigungen an einem einzigen Blatt Papier?

Der Geschäftsführer einer Rehaklinik erlitt einen Schlaganfall. In dieser turbulenten Zeit versuchte seine Lebensgefährtin, die Geschäfte zu führen und kündigte einer langjährigen Chefärztin. Diese Kündigung stieß eine Kette von Ereignissen an, die für die Klinik in einem finanziellen Desaster endete. Die Ärztin wies die Kündigung zurück – nicht weil sie unbegründet war, sondern weil ein entscheidendes Blatt Papier fehlte. Dieser Schachzug legte den Grundstein für einen Prozess, an dessen Ende drei gescheiterte Kündigungen und massive Nachzahlungen standen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste klären, ob die Kündigung unwirksam wegen fehlender Originalvollmacht war und ob die Ärztin das Recht hatte, eine Herabstufung ihrer vertraglichen Tätigkeit zu verweigern. Der erste Hebel der Ärztin war formaler Natur. Die Kündigung vom 15. Januar 2020 wurde von der Lebensgefährtin des erkrankten Geschäftsführers unterzeichnet. Eine Vollmachtsurkunde lag dem Schreiben nicht bei. Die Chefärztin reagierte prompt und wies die Kündigung genau aus diesem Grund zurück. Hier griff eine Schutzvorschrift für den Empfänger einer solchen Erklärung: der § 174 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph schafft Klarheit. Er besagt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft – eine Kündigung ist der Klassiker – unwirksam ist, wenn es von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, dieser aber keine Original-Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweist….


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