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Differenzvergütung wegen unwirksamer Kurzarbeit: So wirkt sich der 3-1-Rhythmus aus

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Ein LKW-Fahrer klagte auf Differenzvergütung wegen unwirksamer Kurzarbeit, die ihm der Arbeitgeber während seiner vertraglich freien Zeit anordnete. Das Gericht stellte fest, dass selbst eine behördliche Bewilligung den vollen Lohnanspruch des Kraftfahrers nicht stoppen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 90/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 09.04.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 90/23
  • Verfahren: Arbeitsrechtsstreit (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Lohnansprüche, Urlaubsansprüche

  • Das Problem: Ein ehemaliger Kraftfahrer forderte von seinem Arbeitgeber Lohnnachzahlungen für das Jahr 2020. Er sah die damals angeordnete Kurzarbeit als unwirksam an. Außerdem verlangte er die Auszahlung von Resturlaubstagen und die Herausgabe seiner Arbeitszeitdaten.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber Kurzarbeit aufgrund einer vagen, nicht ausreichend konkreten Vereinbarung anordnen und dadurch Lohn kürzen? Waren die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag überhaupt gültig?
  • Die Antwort: Nein. Die Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit war zu unklar und unbestimmt. Deshalb war sie unwirksam und die Lohnkürzung unzulässig. Dem Mitarbeiter standen die volle Differenzvergütung, die Auszahlung von 36 Tagen Resturlaub sowie Kopien seiner Arbeitszeitaufzeichnungen zu.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht durch vage Standardklauseln einführen, die Dauer und Umfang offenlassen. Eine rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit führt zur vollen Nachzahlung des entgangenen Lohns durch den Arbeitgeber. Zudem müssen Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen aushändigen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn Kurzarbeit nur auf dem Papier existiert?

Ein Arbeitgeber hatte alles, was er für die Einführung von Kurzarbeit zu brauchen schien: Ein Schreiben, das die Mitarbeiter unterschreiben sollten, eine offizielle Bewilligung von der Bundesagentur für Arbeit und Lohnabrechnungen, die das Kurzarbeitergeld fein säuberlich auswiesen. Doch für einen seiner LKW-Fahrer entpuppte sich dieses Konstrukt als Papiertiger. Der Fall landete vor Gericht und enthüllte, warum eine offizielle Bewilligung allein noch lange keine Lohnkürzung rechtfertigt und ein unscheinbares Detail im Arbeitsvertrag die gesamte Verteidigungsstrategie des Unternehmens zum Einsturz brachte.

Warum erklärte das Gericht die Kurzarbeit für unwirksam?

Die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber war aus drei Gründen rechtlich haltlos. Erstens war die schriftliche Vereinbarung, die der Arbeitgeber im März 2020 vorlegte, zu unbestimmt. Das Schreiben trug die Überschrift „eventuelle Einführung von Kurzarbeit“ und bat um eine Unterschrift – der Name des Fahrers stand nur in Druckbuchstaben darauf, eine Unterschrift fehlte. Inhaltlich war das Papier wertlos. Es nannte weder einen klaren Beginn noch ein Ende der Kurzarbeit. Es legte weder den Umfang der Arbeitsreduzierung fest noch enthielt es eine Ankündigungsfrist. Eine solche pauschale Ermächtigung zur Lohnkürzung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach einer Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 BGB). Der Fahrer konnte nicht absehen, mit welchen finanziellen Einbußen er wann zu rechnen hatte. Zweitens durchkreuzte der offizielle Bescheid der Bundesagentur für Arbeit die Verteidigung des Arbeitgebers, statt sie zu stützen….


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