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Zustellung der Klage als „demnächst“: Verjährung von Schmerzensgeld-Ansprüchen

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Ein schwer verletzter Kläger forderte nach einem Badeunfall Schmerzensgeld, doch die entscheidende juristische Frage war die „Zustellung der Klage als „demnächst““. Obwohl die Klage pünktlich eingereicht wurde, führte die wochenlange Verzögerung beim Gerichtskostenvorschuss zur Nichtprüfung der eigentlichen Schuldfrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 270/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 20.09.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 270/23
  • Verfahren: Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils nach Einspruch
  • Rechtsbereiche: Verjährungsrecht, Deliktsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzungen, die er 2019 bei einem Badeunfall erlitt. Der Unfallgegner weigerte sich zu zahlen und erhob die Einrede der Verjährung.
  • Die Rechtsfrage: Sind die Ansprüche auf Schadensersatz verjährt, weil die Klage zwar kurz vor Fristablauf eingereicht, aber die Zustellung wegen verspäteter Zahlung der Gerichtskosten nicht schnell genug erfolgte?
  • Die Antwort: Ja, die Ansprüche sind verjährt. Die Verjährungsfrist endete Anfang Januar 2023. Der Kläger zahlte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss mit zu großer Verzögerung, weshalb die Zustellung der Klage als nicht rechtzeitig gilt.
  • Die Bedeutung: Auch wenn eine Klage formal fristgerecht eingereicht wird, müssen alle folgenden prozessualen Schritte, insbesondere die sofortige Zahlung der Gerichtskosten, extrem schnell erfolgen. Eine zu lange Verzögerung durch den Anwalt oder eine Rechtsschutzversicherung geht zulasten des Klägers und führt zur Verjährung der Ansprüche.

Der Fall vor Gericht


Warum kann ein berechtigter Anspruch auf Schmerzensgeld an einer Formalie scheitern?

Es gibt Fehler im Leben, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Für einen jungen Mann, der nach einem Badeunfall Schmerzensgeld forderte, war dieser Fehler eine simple Überweisung. Seine Klage gegen den Unfallgegner lag bereits beim Landgericht Lübeck, fristgerecht eingereicht kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Alles schien auf Kurs. Doch die Rechnung für die Gerichtskosten, eine Formsache auf dem Weg zum Prozess, wurde zu spät bezahlt. Diese Verzögerung von wenigen Wochen pulverisierte seine gesamten Ansprüche und machte eine zentrale Frage überflüssig: die nach der Schuld am Unfall selbst. Stattdessen musste das Gericht klären, ob ein administratives Versäumnis einen ganzen Prozess beenden kann, bevor er überhaupt begonnen hat.

Weshalb war der genaue Zeitpunkt der Klage so entscheidend?

Ein 13-Jähriger erlitt bei einem Zusammenstoß mit einem 18-Jährigen im Schwimmbad am 30. Juni 2019 erhebliche Verletzungen, darunter ein Schädel-Hirn-Trauma und Zahnverletzungen. Seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus diesem Vorfall verjähren nach einer festen Frist. Das Gesetz sieht hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt aber nicht am Tag des Unfalls, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Verletzte von den Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangte (§ 199 Abs. 1 BGB). Für den Jungen begann die Uhr also am 1. Januar 2020 zu ticken. Sein Anspruch wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verjährt. Weil dieser Tag auf einen Samstag fiel, verschob sich das Fristende auf den nächsten Werktag, den 2. Januar 2023 (§ 193 BGB). Bis zu diesem Datum musste eine verjährungshemmende Maßnahme erfolgen….


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