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Werklohn bei fehlenden Wiegescheinen: Erdaushub-Mengen nachträglich mit DGM, § 287 ZPO

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Ein Bauunternehmen forderte den vollen Werklohn bei fehlenden Wiegescheinen für den Aushub von tausenden Kubikmetern Erdreich, obwohl die vertraglichen Beweise fehlten. Das OLG Köln prüfte, ob eine nachträgliche Mengenermittlung durch digitale Geländemodelle die vertraglich vereinbarten, aber fehlenden Belege ersetzen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 70/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 17.09.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 70/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Beweisrecht

  • Das Problem: Ein Bauunternehmer forderte die restliche Zahlung für Erdaushubarbeiten. Die Bauherren lehnten die Zahlung ab. Sie argumentierten, dass vertraglich vereinbarte Wiegescheine für die Mengenabrechnung fehlen.
  • Die Rechtsfrage: Schließt das Fehlen vertraglich vereinbarter Wiegescheine den Anspruch auf Werklohn komplett aus? Oder darf die tatsächliche Menge auch durch Gutachten und eine gerichtliche Schätzung ermittelt werden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verurteilte die Bauherren zur Zahlung des Restbetrags. Die Wiegescheine dienen nur als ein mögliches Beweismittel. Die erbrachte Menge kann stattdessen durch ein Sachverständigengutachten geschätzt werden.
  • Die Bedeutung: Bauunternehmer verlieren ihren Zahlungsanspruch nicht, wenn bestimmte Abrechnungsdokumente fehlen. Sie können die tatsächliche Leistung auch nachträglich beweisen. Hierbei kann das Gericht auf die exakteste Berechnungsmethode (DGM) abstellen.

Der Fall vor Gericht


Kann eine digitale Rekonstruktion fehlende Wiegescheine ersetzen?

Auf einer Baustelle klafft ein Loch. Wie viel Erde daraus verschwunden ist, wird zum Streitpunkt zwischen einem Bauunternehmen und seinen Auftraggebern. Die Papiere, die es beweisen sollten – Wiegescheine –, existieren nicht. Der Fall landet vor Gericht, wo keine Schaufeln, sondern digitale Geländemodelle und geologische Gutachten zum Einsatz kommen. Ein Sachverständiger rekonstruiert am Computer, was in der Realität längst abtransportiert wurde. Das Oberlandesgericht Köln stand vor der Aufgabe zu entscheiden, ob eine solche digitale Rekonstruktion den gleichen Wert hat wie ein Stapel handfester Belege. Die Bauherren vertraten eine klare Position: Im Vertrag war die Vorlage von Wiegescheinen vereinbart. Ohne diese Belege sei der Werklohnanspruch für die abgefahrene Erde schlicht nicht fällig. Das Landgericht Köln war dieser strengen Sicht in erster Instanz gefolgt und hatte die Klage des Bauunternehmens weitgehend abgewiesen. Der Berufungssenat am Oberlandesgericht sah den Fall anders. Die Richter stellten klar, dass eine vertragliche Regelung über Abrechnungsmodalitäten – wie die Pflicht zur Vorlage von Wiegescheinen – den Lohnanspruch nicht automatisch aushebelt, wenn die Belege fehlen. Eine solche Klausel ist kein Selbstzweck. Sie dient in erster Linie dem Beweis der erbrachten Leistung. Fehlt dieses eine Beweismittel, schließt das andere Wege nicht aus. Die Richter legten den Vertrag nach dem Willen redlicher Parteien aus (§§ 133, 157 BGB). Ihr Gedanke: Es wäre widersinnig, wenn ein Unternehmer eine mangelfreie Leistung erbringt, der Bauherr diese nutzt, aber die Zahlung allein wegen eines fehlenden Zettels komplett verweigern könnte. Stattdessen kann der Unternehmer die erbrachte Menge auf andere Weise nachweisen. Er muss dem Gericht genügend Fakten liefern, die eine fundierte Schätzung ermöglichen. Genau hier kommt die Zivilprozessordnung ins Spiel….


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