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Voraussetzungen für das Merkzeichen aG: mobilitätsbezogener GdB 80 nötig

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Trotz massiver orthopädischer Einschränkungen und Schmerzen forderte der Kläger vor Gericht vergeblich die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Obwohl seine objektiven Befunde einen hohen Grad der Behinderung (GdB) ergaben, erreichte er nicht den gesetzlich geforderten mobilitätsbezogenen Wert 80. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 SB 30/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 25.04.2025
  • Aktenzeichen: L 2 SB 30/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Grad der Behinderung (GdB), Merkzeichen aG

  • Das Problem: Ein Kläger forderte die Anerkennung einer höheren Gesamtbehinderung als GdB 70. Er begehrte zudem das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Behörde hatte einen GdB von 70 bereits anerkannt, die weiteren Forderungen jedoch abgelehnt.
  • Die Rechtsfrage: Reichen die objektiven Funktionsstörungen (unter anderem Wirbelsäule, Knie und Schwerhörigkeit) für eine Erhöhung des Gesamt-GdB über 70 aus? Ist die Mobilität des Klägers so stark eingeschränkt, dass er die Kriterien für das Merkzeichen aG erfüllt?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass der Gesamt-GdB von 70 korrekt ist. Die medizinischen Gutachten belegten keine Mobilitätseinschränkung, die einen GdB von 80 oder das Merkzeichen aG rechtfertigen würde.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass hohe subjektive Schmerzangaben und Beschwerden allein nicht genügen. Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG müssen schwere, objektiv messbare und dauerhafte Einschränkungen der Gehfähigkeit vorliegen.

Der Fall vor Gericht


Wessen Realität zählt vor Gericht – die des Schmerzes oder die des Messbaren?

Für den älteren Mann war jeder Schritt eine Qual. Er spürte die Schmerzen in der Wirbelsäule, die Instabilität im Knie, die Schwäche in der operierten Schulter. Sein Körper fühlte sich an wie ein Kartenhaus, das jeden Moment einstürzen konnte. In seinem Antrag an die Behörden und später vor Gericht beschrieb er ein Leben, das fast nur noch im Sitzen stattfand. Die Gutachter sahen das anders. Sie maßen Winkel, prüften Reflexe und werteten MRT-Bilder aus. Ihre Welt bestand aus objektiven Befunden, nicht aus gefühltem Leid. Am Ende stand eine kalte juristische Frage im Raum: Was entscheidet über einen Anspruch im Schwerbehindertenrecht?

Was genau wollte der Mann erreichen?

Der 1946 geborene Mann hatte bereits einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 70. Dieser Wert ergab sich aus einer ganzen Reihe von Leiden – allen voran Probleme mit der Wirbelsäule, den Knien, einer Schulterprothese, einem versteiften Fuß und einer deutlichen Schwerhörigkeit. Doch der GdB von 70 genügte ihm nicht. Er kämpfte um zwei Dinge: eine Erhöhung dieses Gesamtwertes und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dieses Kürzel steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und hätte ihm erhebliche Parkerleichterungen verschafft. Sein Argument war einfach: Die Summe seiner Beschwerden schränke ihn so massiv ein, dass er sich kaum noch allein fortbewegen könne.

Warum ist das Merkzeichen „aG“ eine so hohe Hürde?

Das Gesetz knüpft das Merkzeichen „aG“ an extrem strenge Bedingungen. Es genügt nicht, einfach nur schlecht zu Fuß zu sein. Der Gesetzgeber will damit Menschen helfen, deren Mobilität auf ein absolutes Minimum reduziert ist. Die rechtliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch (§ 229 Abs. 3 SGB IX)….


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