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Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger: 25%-Regel – Gebühr sinkt, Wert

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Trotz eines Familienvermögens von über 600.000 Euro forderte ein Ehepaar eine niedrigere Kostenfestsetzung für den Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger. Obwohl der Adoptionsantrag später zurückgenommen wurde, setzte das Gericht den Verfahrenswert dennoch auf 100.000 Euro fest. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 WF 4/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 18.09.2025
  • Aktenzeichen: 8 WF 4/25
  • Verfahren: Verfahren über die Annahme Volljähriger als Kinder
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Familienrecht

  • Das Problem: Die Staatskasse forderte einen höheren Wert für ein Adoptionsverfahren Volljähriger. Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert nur auf 5.000 Euro festgesetzt.
  • Die Rechtsfrage: Muss bei der Adoption Volljähriger das Vermögen der Beteiligten zur Berechnung der Gerichtskosten herangezogen werden?
  • Die Antwort: Ja, der Verfahrenswert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt. Das Gericht entschied, dass bei hohem Vermögen mindestens 25 Prozent des Reinvermögens als Ausgangspunkt dienen müssen.
  • Die Bedeutung: Ein erhebliches Vermögen der Beteiligten führt bei der Adoption Volljähriger zu deutlich höheren Gerichtskosten. Die frühzeitige Rücknahme des Antrags ändert nichts am Verfahrenswert selbst.

Der Fall vor Gericht


Wie kann ein zurückgezogener Adoptionsantrag zu einem Kostenstreit führen?

Manchmal ist der Rückzug teurer als der Angriff. Zwei erwachsene Geschwister zogen ihren Antrag auf Adoption durch den Stiefvater zurück, noch bevor das Gericht überhaupt richtig tätig wurde. Ein sauberer Schnitt, dachten sie. Die Sache war erledigt. Doch dann flatterte Post von der Staatskasse ins Haus. Der Streit, den sie eigentlich beendet hatten, fing jetzt erst an – und er drehte sich nicht mehr um die Adoption selbst, sondern um die Rechnung dafür. Eine Rechnung, deren Höhe von einer einzigen Zahl abhing: dem Wert ihres gesamten Familienvermögens.

Warum landete eine einfache Kostenfrage vor dem Oberlandesgericht?

Das Amtsgericht Pinneberg hatte die Sache pragmatisch bewertet. Es setzte den Verfahrenswert auf pauschale 5.000 Euro fest. Das ist der übliche Auffangwert für Fälle, in denen sich der Wert nicht leicht beziffern lässt. Für die Geschwister bedeutete das eine überschaubare Gerichtsgebühr von insgesamt 322 Euro. Die Bezirksrevisorin, die als Vertreterin der Staatskasse die Finanzen der Justiz im Blick hat, akzeptierte das nicht. Sie legte Beschwerde ein. Ihr Argument war einfach und schlüssig: Die Beteiligten hatten in der ursprünglichen Notarurkunde selbst einen Wert von 100.000 Euro angegeben. Ein Sprung auf den Minimalwert von 5.000 Euro wirkte willkürlich. Der Fall wanderte eine Instanz höher zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Wie bestimmt ein Gericht den Wert einer Erwachsenenadoption?

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Das Gesetz über die Kosten in Familiensachen (FamGKG) gibt hier eine klare Anweisung. In Adoptionssachen soll das Gericht den Wert nach allen Umständen des Einzelfalls bestimmen, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten (§ 42 Abs. 2 FamGKG). Nur wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, greift der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 42 Abs. 3 FamGKG). Die Geschwister argumentierten, ihr Fall sei einfach gelagert und schnell beendet worden….


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