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Vererblichkeit des Vorruhestandsgeldes: kein Anspruch der Erben

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Nach dem Tod ihres Mannes forderte eine Witwe die Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten monatlichen Vorruhestandsgeldes vom früheren Arbeitgeber. Obwohl der Vertrag eine separate Abfindung explizit als vererblich regelte, geriet die Vererblichkeit des Vorruhestandsgeldes selbst in Zweifel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 292/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein
  • Datum: 11.06.2025
  • Aktenzeichen: 6 Sa 292/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Erbrecht, Versorgungsrecht

  • Das Problem: Die Erbin verlangte die Weiterzahlung des monatlichen Vorruhestandsgeldes ihres verstorbenen Ehemannes vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
  • Die Rechtsfrage: Geht der Anspruch auf das monatliche Vorruhestandsgeld beim Tod des Empfängers automatisch auf die Erben über?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung zurück. Das Vorruhestandsgeld ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der nur zur Versorgung des Arbeitnehmers dient und daher mit dessen Tod endet. Die Vertragsparteien hatten die Vererblichkeit nur für die einmalige Abfindung, aber nicht für die laufenden Zahlungen vereinbart.
  • Die Bedeutung: Laufende Zahlungen aus einer Vorruhestandsvereinbarung sind in der Regel nicht vererblich. Nur wenn die Vererblichkeit ausdrücklich im Vertrag geregelt ist, können Erben Ansprüche geltend machen.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld an die Erben übergehen?

Ein Arbeitgeber machte einem langjährigen Mitarbeiter zwei Versprechen für seinen Abschied in den Vorruhestand. Das erste Versprechen war eine einmalige Abfindung von 30.000 Euro, im Vertrag ausdrücklich als „vererblich“ gekennzeichnet. Das zweite Versprechen war eine monatliche Zahlung von fast 5.000 Euro, gedacht als Brücke bis zum Beginn der gesetzlichen Rente. Als der Mann unerwartet verstarb, war seine Witwe überzeugt, beide Versprechen würden auf sie übergehen. Das Unternehmen widersprach. Es argumentierte, nur eines der Versprechen sei dazu bestimmt gewesen, den Tod des Mannes zu überdauern. Die Gerichte mussten die wahre Natur des zweiten Versprechens klären.

Welche Positionen vertraten die Witwe und das Unternehmen?

Die Witwe, als Alleinerbin ihres Mannes, sah die Sache klar. Die monatlichen Zahlungen waren Teil eines einzigartigen Vertrages, eine Art verspäteter Lohn. Ansprüche auf Lohn seien grundsätzlich vererblich. Der Vertrag schloss eine Vererbung des Vorruhestandsgeldes nicht explizit aus. Ihrer Ansicht nach hätte ein solcher Ausschluss im Vertrag stehen müssen, um wirksam zu sein. Die Tatsache, dass die Vererblichkeit der Abfindung extra erwähnt wurde, belegte für sie nur, dass die Vertragspartner das Thema kannten und die Vererbung als Normalfall ansahen. Sie forderte die Weiterzahlung der monatlichen Beträge bis zum ursprünglich vereinbarten Ende im Jahr 2029. Das Unternehmen baute seine Verteidigung auf dem Zweck des Geldes auf. Das Vorruhestandsgeld sollte allein dem ehemaligen Mitarbeiter den Lebensunterhalt sichern – niemandem sonst. Es war eine persönliche Versorgungsleistung, die mit dem Leben des Empfängers untrennbar verbunden sei. Solche höchstpersönlichen Rechte enden mit dem Tod. Die Logik des Vertrages sei eindeutig. Die ausdrückliche Regelung zur Vererblichkeit der Abfindung zeige im Umkehrschluss: Hätten die Parteien das Gleiche für das monatliche Geld gewollt, hätten sie es ebenso unmissverständlich hineingeschrieben….


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