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Unerlaubte Überlassung der Mietwohnung: fristlose Kündigung und Räumung

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Ein Mieter in Frankfurt überließ seine Wohnung komplett und ohne Zustimmung dem eigenen Neffen – eine unerlaubte Überlassung der Mietwohnung. Die Richter mussten klären, ob auch ein naher Angehöriger die Wohnung nach der fristlosen Kündigung umgehend räumen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33093 C 422/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.02.5
  • Aktenzeichen: 33093 C 422/24
  • Verfahren: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Der ursprüngliche Mieter überließ seine Wohnung komplett zur alleinigen Nutzung an eine dritte Person. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, nachdem sie den Mieter erfolglos abgemahnt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Mieter die Wohnung vollständig und ohne Zustimmung an jemand anderen weitergibt? Müssen dann beide Personen die Wohnung räumen?
  • Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Die alleinige Überlassung der gemieteten Wohnung ohne Erlaubnis ist ein wichtiger Kündigungsgrund, der die Räumung der Wohnung durch beide Beklagte zur Folge hat.
  • Die Bedeutung: Mieter dürfen eine gemietete Wohnung nicht ohne die Zustimmung des Vermieters zur alleinigen Nutzung an Dritte überlassen. Dieses Verbot gilt auch, wenn die Wohnung an nahe Angehörige weitergegeben wird.

Der Fall vor Gericht


Warum führte ein stiller Tausch der Bewohner zur fristlosen Kündigung?

Für die Vermieterin war der Fall klar: Ihr Mieter wohnte seit 2016 in der Frankfurter Erdgeschosswohnung. Er stand im Vertrag, sein Name am Klingelschild. Doch als sie genauer hinsah, entdeckte sie einen Geist. Ein anderer Mann lebte dort, ein anderer Mann zahlte die Miete. Der ursprüngliche Mieter war nur noch eine Hülle im Melderegister – ein Detail, das eine fristlose Kündigung und eine Räumungsklage nach sich zog. Die Angelegenheit landete vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Was genau warf die Vermieterin dem Mieter vor?

Der Vorwurf war präzise: Der Mieter habe die Wohnung komplett an seinen Neffen abgegeben, ohne um Erlaubnis zu fragen. Juristen nennen das eine Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Im Mietrecht ist das ein schwerwiegender Verstoß. Der Mietvertrag ist ein persönlicher Pakt zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter muss wissen, wer in seiner Immobilie lebt und wer sein Vertragspartner ist. Die Vermieterin stützte ihre Vermutung auf handfeste Indizien. Der Neffe hatte sich schon 2019 in der Wohnung angemeldet und zahlte seitdem die Miete. Als die Vermieterin im September 2024 Wind von der Sache bekam, forderte sie ihren Mieter zur Stellungnahme auf. Nichts geschah. Sie schickte eine formelle Abmahnung. Wieder keine Reaktion. Dieses beharrliche Schweigen wertete sie als Bestätigung ihres Verdachts und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Grundlage dafür ist § 543 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der eine Kündigung aus wichtigem Grund bei vertragswidrigem Gebrauch erlaubt.

Wieso bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung?

Das Gericht folgte der Argumentation der Vermieterin. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mieter die Wohnung seinem Neffen nicht nur zur Mitbenutzung, sondern zur alleinigen Nutzung überlassen hatte. Er hatte die Kontrolle über die Wohnung faktisch abgegeben….


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