Ein Produktdesigner erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente und zahlte seine Pflichtbeiträge fristgerecht bis Mitte 2019. Trotz später nachgewiesener voller Erwerbsminderung wegen schwerer Depression reichte dieser zeitliche Abstand für einen Anspruch auf Rentenzahlung nicht aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 R 88/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 09.10.2024
- Aktenzeichen: L 7 R 88/20
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Rente wegen Erwerbsminderung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rente, Erwerbsminderung
- Das Problem: Ein Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seiner schweren psychischen und körperlichen Leiden. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da sie die Leistungsfähigkeit des Klägers für ausreichend hielt.
- Die Rechtsfrage: Hatte die gesundheitliche Einschränkung (der „Versicherungsfall“) bereits zu dem Zeitpunkt begonnen, als der Kläger noch die notwendigen Pflichtbeitragszeiten in die Rentenversicherung erfüllt hatte?
- Die Antwort: Nein. Das Landessozialgericht wies die Klage vollständig ab und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die medizinische Erwerbsminderung war nicht sicher in dem engen Zeitraum nachweisbar, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch galten.
- Die Bedeutung: Für einen Rentenanspruch ist nicht nur die aktuelle Krankheit entscheidend, sondern es muss bewiesen werden, wann genau die Minderung erstmals eintrat. Der Nachweis dieses Eintrittszeitpunkts muss zeitlich zwingend mit den Fristen der notwendigen Beitragszahlungen in die Rentenversicherung übereinstimmen.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es in diesem Fall?
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss ein Versicherter quasi zwei Schlösser aufschließen. Das erste ist medizinischer Natur: Ein Gutachter muss bestätigen, dass die Arbeitskraft auf unter drei Stunden pro Tag gesunken ist. Das zweite ist versicherungsrechtlich: Man muss in den Jahren zuvor lange genug Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Einem Mann gelang es nach langem Kampf, den medizinischen Schlüssel zu bekommen. Sein Problem: Als er ihn endlich in Händen hielt, hatte die Rentenversicherung das zweite Schloss bereits ausgetauscht.
Wie verlief der jahrelange Kampf des Mannes?
Der 1965 geborene Mann, ein gelernter Polsterer und späterer technischer Produktdesigner, war seit Anfang 2013 nicht mehr beschäftigt. Er fühlte sich krank, litt unter Depressionen, einer Schmerzstörung, den Folgen einer Bandscheiben-OP und weiteren Gebrechen. Bereits 2014 stellte er einen ersten Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte ab. Die von ihr beauftragten Gutachter kamen zum Ergebnis, er könne noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Ein erstes Gerichtsverfahren scheiterte – auch die dort bestellten Sachverständigen sahen keine volle Erwerbsminderung. Anfang 2017 startete der Mann einen neuen Versuch. Wieder ein Rentenantrag, wieder die Ablehnung. Die Begründung der Rentenversicherung stützte sich auf einen frischen Reha-Bericht. Dieser beschrieb zwar die Krankheiten, aber auch einen strukturierten Alltag mit Freizeitaktivitäten wie Radfahren oder Spaziergängen. Das Fazit der Reha-Klinik: arbeitsfähig für sechs Stunden und mehr. Der Mann klagte erneut vor dem Sozialgericht. In diesem zweiten Verfahren zündete der Kläger eine neue Stufe….