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Gegenstandswert bei Ordnungsgeld im Umgangsrecht: Anwaltskosten nach der Höhe

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Ein Elternteil kämpfte vor dem OLG Bamberg gegen ein 100 Euro hohes Ordnungsgeld wegen verletzten Umgangsrechts, was den Gegenstandswert bei Ordnungsgeld im Umgangsrecht massiv beeinflusste. Obwohl der Wert der Hauptsache bei 1.333 Euro lag, könnte sich die Gebührenbasis für die Anwaltskosten nun überraschend nach der minimalen Summe des Bußgeldes richten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 WF 104/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 01.09.2025
  • Aktenzeichen: 2 WF 104/25 e
  • Verfahren: Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Anwaltskostenrecht

  • Das Problem: Eine Anwältin forderte für ihre Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren einen hohen Gebührenwert von 1.333 Euro. Dieses Verfahren betraf die Aufhebung eines Bußgeldes von nur 100 Euro wegen der Verletzung einer Umgangsregelung. Die Gegenseite hielt diesen hohen Wert zur Berechnung der Anwaltsgebühren für falsch.
  • Die Rechtsfrage: Wie hoch muss der Wert angesetzt werden, um die Anwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren gegen ein verhängtes Bußgeld wegen Umgangsverletzung zu berechnen? Richtet sich der Wert nach dem ursprünglichen Streit um das Umgangsrecht oder nur nach der Höhe des Bußgeldes?
  • Die Antwort: Der Wert wird nur auf die tatsächliche Höhe des Bußgeldes (100 Euro) festgesetzt. Das Gericht entschied, dass im Beschwerdeverfahren das Interesse der Person zählt, die das Bußgeld abwehren wollte. Dieses Interesse entspricht der Höhe des abzuwehrenden Bußgeldes.
  • Die Bedeutung: Wenn jemand gegen ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung Beschwerde einlegt, sind die Anwaltskosten dafür geringer als erwartet. Die Gebührenbasis berechnet sich nach der Höhe des Bußgeldes, nicht nach dem viel höheren Wert des zugrundeliegenden Streits um das Umgangsrecht.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei dem 100-Euro-Ordnungsgeld?

Eine Mutter kämpfte gegen ein Ordnungsgeld von 100 Euro, das ein Familiengericht gegen sie verhängt hatte – und sie gewann. Ein Moment der Erleichterung, der von einem Brief der gegnerischen Anwältin jäh beendet wurde. Die Rechnung für ihren Sieg drohte, mehr als dreizehnmal so hoch auszufallen wie die Strafe, die sie gerade abgewendet hatte. Dieser Fall des Oberlandesgerichts Bamberg taucht tief in eine paradoxe Frage ein: Kann es teurer sein, einen Rechtsstreit zu gewinnen, als ihn zu verlieren? Der Auslöser war ein Verstoß gegen eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung. Das Amtsgericht Aschaffenburg hatte die Mutter daraufhin zur Zahlung von 100 Euro verpflichtet. Sie legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf. Der Sieg war errungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste die Mutter aber trotzdem tragen.

Warum forderte die Anwältin eine Vergütung auf Basis von 1.333 Euro?

Die Anwältin der Gegenseite stellte ihre Rechnung nicht auf Basis der abgewehrten 100 Euro aus. Sie setzte für die Berechnung ihrer Gebühren einen Gegenstandswert von 1.333 Euro an. Ihre Begründung war auf den ersten Blick nachvollziehbar. Das Amtsgericht hatte in der ersten Instanz, als es um die Vollstreckung der Umgangsregelung ging, den Wert des Verfahrens auf eben diese 1.333 Euro festgesetzt. Dieser Wert spiegelte nicht die Höhe der Strafe wider, sondern einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache – also des Umgangsrechts selbst….


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