Ein Kläger kämpfte vor Gericht um seine Erwerbsminderungsrente, sah sich aber mit den direkten Folgen der Verweigerung der Mitwirkung konfrontiert. Die Versagung der Sozialleistung drohte ihm, weil er die Beweislast für seine Erwerbsunfähigkeit durch Misstrauen selbst blockierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 R 246/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 30.04.2025
- Aktenzeichen: L 7 R 246/18
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Rentenversicherung, Erwerbsminderungsrente, Mitwirkungspflicht
- Das Problem: Ein Kläger forderte von der Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Versicherung lehnte dies ab, weil vorhandene Gutachten zeigten, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten konnte.
- Die Rechtsfrage: Darf die Rentenversicherung die Rente ablehnen, wenn der Antragsteller über Jahre hinweg beharrlich die Vorlage aktueller Befunde oder die Teilnahme an einer Begutachtung verweigert?
- Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht durfte die Leistung ablehnen, da der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzte und dadurch die notwendige Klärung seines Gesundheitszustands unmöglich machte.
- Die Bedeutung: Antragsteller tragen die Beweislast für ihre Erwerbsminderung. Wer erforderliche medizinische Mitwirkung (wie Schweigepflichtentbindungen) verweigert, riskiert, dass der Rentenanspruch abgewiesen wird.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ein Kläger die Beweise für seinen eigenen Anspruch zurückhält?
Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist oft ein zähes Ringen um medizinische Beweise. Man legt Gutachten vor, die Gegenseite prüft, das Gericht wägt ab. Ein Mann aus Mecklenburg-Vorpommern aber wählte eine andere Strategie. Er stellte seine Figuren aufs Spielfeld – seinen Rentenantrag und alte Befunde – und weigerte sich dann, einen einzigen weiteren Zug zu machen. Keine neuen ärztlichen Berichte. Keine Freigabe seiner Ärzte. Keine Untersuchung. Er zwang die Rentenversicherung und die Gerichte, eine Partie zu spielen, bei der ein Spieler das Feld verlassen hatte. Am Ende stand eine Entscheidung, die allein auf diesem verlassenen Spielfeld beruhte.
Worum ging es im Kern des Streits?
Ein 1970 geborener Mann beantragte 2011 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er litt unter einer ganzen Reihe von Krankheiten – von Depressionen und Panikattacken über orthopädische Leiden bis hin zu Nervenschmerzen. Seine eigene Einschätzung war klar: Er könne allenfalls leichte Arbeiten für maximal fünf Stunden am Tag verrichten. Das hätte für eine teilweise Erwerbsminderungsrente genügt. Die entscheidende juristische Frage war, ob sein tägliches Leistungsvermögen für irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden gefallen war. Das ist die magische Grenze für einen Rentenanspruch nach § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Warum lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab?
Die Rentenversicherung prüfte den Fall. Sie zog ältere Gutachten und Reha-Berichte heran. Zusätzlich beauftragte sie eine neurologisch-psychiatrische Fachärztin mit einer neuen Begutachtung. Das Ergebnis war für den Antragsteller ernüchternd. Alle Gutachter kamen zu einem übereinstimmenden Schluss: Für seinen alten Job als Gebietsverkaufsleiter reichte die Kraft nicht mehr – für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber schon….