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Fahrtenbuchanordnung für den gesamten Firmenfuhrpark: Gründe später möglich?

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Wegen unaufgeklärter Blitzerfotos erhielt eine Unternehmerin die Fahrtenbuchanordnung für den gesamten Firmenfuhrpark von 15 Fahrzeugen für zwölf Monate. Die Unternehmerin sah einen klaren Verfahrensfehler, weil die amtliche Begründung fehlte. Durfte die Behörde diesen Mangel im laufenden Verfahren einfach nachreichen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 LA 8/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Datum: 22.09.2025
  • Aktenzeichen: 12 LA 8/24
  • Verfahren: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Fahrtenbuchführung

  • Das Problem: Die Halterin eines Fuhrparks wurde verpflichtet, für alle 15 Firmenfahrzeuge zwölf Monate lang Fahrtenbücher zu führen. Sie klagte, da die Fahrer nach Verkehrsverstößen nicht ermittelt werden konnten und die Anordnung unzureichend begründet sei.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs für den gesamten Fuhrpark anordnen, auch wenn sie die Begründung für die Dauer von einem Jahr erst nachträglich im Prozess ergänzt?
  • Die Antwort: Der Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt. Die Fahrtenbuchanordnung für den gesamten Fuhrpark ist rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Behörde durfte die fehlenden oder unzureichenden Gründe für die Dauer von zwölf Monaten später im Gerichtsverfahren nachreichen.
  • Die Bedeutung: Unternehmen müssen innerbetrieblich Vorkehrungen treffen, um Fahrer von Firmenfahrzeugen jederzeit feststellen zu können. Bei wiederholten, unaufgeklärten Verkehrsverstößen können Behörden die Fahrtenbuchpflicht auf alle Firmenfahrzeuge ausweiten.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde die Gründe für das Fahrtenbuch nachträglich ergänzen?

Ein Bescheid der Behörde verpflichtete eine Unternehmerin, für ihren gesamten Fuhrpark von 15 Fahrzeugen ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Ein harter Schlag. Doch ihre Anwälte entdeckten einen vermeintlichen Formfehler, einen Riss in der behördlichen Rüstung: Der Bescheid erklärte zwar, warum ein Fahrtenbuch nötig war, aber nicht, warum es ausgerechnet zwölf Monate dauern sollte. Mit diesem Argument zog die Firma vor Gericht, überzeugt davon, die Anordnung kippen zu können. Sie ahnte nicht, dass Behörden im juristischen Spiel einen Trumpf im Ärmel haben: die Kunst des nachträglichen Begründens.

Warum wurde der gesamte Fuhrpark zur Rechenschaft gezogen?

Die Vorgeschichte war unspektakulär, aber folgenreich. Zweimal wurden Firmenfahrzeuge der Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt – einmal mit 27 km/h, das andere Mal mit 43 km/h zu viel. Als die Bußgeldstelle die Unternehmerin als Halterin der Fahrzeuge befragte, benannte sie keinen Fahrer. Die Ermittlungen der Behörde liefen ins Leere, die Taten verjährten. Fall erledigt? Nicht ganz. Die Behörde griff zu einem schärferen Instrument: der Fahrtenbuchanordnung nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieses Instrument dient nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenabwehr. Es soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer schnell gefunden werden kann. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit System: Es waren nicht die ersten unaufgeklärten Verstöße mit Fahrzeugen dieser Firma. Die Unternehmerin hatte offenkundig kein System etabliert, um nachzuhalten, wer wann welches Auto fuhr….


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