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Anspruch auf Höhergruppierung: TVöD-Anlehnung im Arbeitsvertrag reicht nicht

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Eine Krankenschwester im Gesundheitswesen verlangte den Anspruch auf Höhergruppierung, weil ihr Arbeitsvertrag das Entgelt dynamisch an den TVöD band. Die rein prozentuale Verknüpfung mit dem Tarif führte vor Gericht zu einer überraschenden Auslegung der Bezugnahmeklausel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 82/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 10.12.2024
  • Aktenzeichen: 5 SLa 82/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsauslegung, Gleichbehandlung

  • Das Problem: Eine Krankenschwester forderte eine höhere Bezahlung nach der Entgeltgruppe P 8 wegen ihrer intensivmedizinischen Tätigkeit. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und zahlte nur das Entgelt einer konkret im Arbeitsvertrag genannten, niedrigeren Gruppe.
  • Die Rechtsfrage: Erhält ein Arbeitnehmer automatisch die Vergütung der jeweils passenden Entgeltgruppe, wenn der Arbeitsvertrag nur auf das Tabellenentgelt einer bestimmten Tarifgruppe verweist?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte fest, dass die Vertragsklausel nur das Geld der genannten Gruppe dynamisch anpasste, aber keine automatische Höhergruppierung vorsah. Der Anspruch aus Gleichbehandlung scheiterte ebenfalls an fehlenden Beweisen.
  • Die Bedeutung: Eine vertragliche Klausel, die nur auf eine konkrete Vergütungsgruppe verweist, führt bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern nicht zur Übernahme des gesamten Tarifwerks. Freiwillige Gehaltserhöhungen oder Stufenaufstiege begründen keinen Anspruch auf die Übernahme aller tariflichen Regeln.

Der Fall vor Gericht


Was bedeutet eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag?

Das Gehalt einer erfahrenen Krankenschwester war an einen Anker gekettet. Dieser Anker war eine bestimmte Gehaltsgruppe aus einem Tarifvertrag von 1999. Wenn die Flut der allgemeinen Tariferhöhungen kam, hob sich ihr Gehalt mit – die Kette war lang genug. Als sie aber in einen anderen, besseren Hafen segeln wollte, in eine höhere Entgeltgruppe, merkte sie: der Anker saß fest. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste entscheiden, ob diese Kette nur mit dem Wasserstand steigt oder ob sie auch einen Wechsel des Ankerplatzes erlaubt. Die Geschichte begann 1999. Eine Krankenschwester unterschrieb ihren Arbeitsvertrag bei einer Klinik. Im Paragraphen zur Vergütung stand eine präzise Formulierung. Ihr Gehalt werde „in Anlehnung an die Gehaltsgruppe BAT-O KR Va Stufe 8“ gezahlt. Das entsprach damals 4.010,20 D-Mark. Wichtig war ein Zusatz: Das Gehalt sollte sich automatisch um denselben Prozentsatz erhöhen wie das entsprechende Tarifgehalt. Der Vertrag enthielt aber auch eine klare Abgrenzung. § 8 erklärte unmissverständlich, dass keine generelle Tarifbindung bestehe, auch wenn an einzelnen Stellen auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird.

Muss der Arbeitgeber bei Anlehnung an den TVöD höhergruppieren?

Über die Jahre änderte sich die Tariflandschaft. Der alte BAT-O wurde durch den TVöD abgelöst. Der Arbeitgeber passte die Bezeichnungen im Gehaltszettel der Krankenschwester an. Er teilte ihr schriftlich mit, dass sie nun entgeltmäßig in den TVöD übergeleitet sei. Ein entscheidender Satz stand in diesem Schreiben: Die Überleitung betreffe „nur bezüglich des Entgeltes und bezieht sich nicht auf den gesamten TVöD“. Jahre später wurde der Bezugspunkt erneut angepasst, diesmal an die Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 TVöD-B. Das Gehalt stieg, die Anlehnung blieb….


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