Eigentümer stimmten in München einer umfassenden Sanierung für 280.000 Euro zu. Der Beschluss steht nun auf der Kippe, weil die Einsichtnahme der komplexen Sanierungsangebote während der Versammlung nicht genügte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 3380/25 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 27.08.2025
- Aktenzeichen: 1 S 3380/25 WEG
- Verfahren: Beschlussanfechtung (Berufung)
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Informationspflichten der Verwaltung, Ordnungsgemäße Verwaltung
- Das Problem: Eine Eigentümergemeinschaft beschloss eine umfangreiche Sanierung der Etagenflure für geschätzt 280.000 Euro. Eine Miteigentümerin klagte, weil die konkreten Angebote und deren Vergleichbarkeit vor der Versammlung nicht an alle Eigentümer verschickt wurden.
- Die Rechtsfrage: Muss die Hausverwaltung bei Beschlüssen über finanziell sehr bedeutende und komplexe Sanierungen die Angebote oder einen Preisvergleich schon vor der Eigentümerversammlung an alle Eigentümer senden?
- Die Antwort: Ja, der Beschluss wurde für ungültig erklärt. Bei so hohen Kosten und komplexen Maßnahmen müssen Entscheidungsgrundlagen wie Angebote oder ein Preisspiegel vorab zugänglich gemacht werden. Die bloße Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Versammlung reicht nicht aus.
- Die Bedeutung: Dieses Urteil betont, dass Eigentümer ausreichend Zeit und Information benötigen, um eine fundierte Entscheidung über hohe finanzielle Belastungen zu treffen. Die Verwaltung verletzt ihre Pflicht, wenn sie die Vorabinformation bei großen Projekten unterlässt.
Der Fall vor Gericht
War der teure Sanierungsbeschluss von Anfang an zum Scheitern verurteilt?
Manchmal sind es nicht die großen Streitpunkte, die einen Beschluss kippen, sondern die kleinen Fehler im Ablauf. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München war sich einig: Die Flure brauchten eine Frischzellenkur. Ein Budget von 280.000 Euro wurde beschlossen, Handwerker ausgewählt, alles schien auf Kurs. Doch die Hausverwaltung hatte eine entscheidende Kleinigkeit übersehen. Sie hatte die Angebote der Firmen zwar zur Versammlung mitgebracht, sie aber nicht vorab an die Eigentümer verschickt. Ein Detail, das am Ende den gesamten, teuren Sanierungsbeschluss zu Fall brachte und eine Grundregel für jede WEG-Verwaltung zementierte.
Muss die Hausverwaltung Angebote zur Sanierung vor der Versammlung schicken?
Eine Eigentümerin war der Ansicht: Ja, unbedingt. Sie zog vor Gericht, um den Beschluss über die Sanierung der Etagenflure für ungültig erklären zu lassen. Das Projekt war gewaltig: Malerarbeiten, neue Böden, moderne LED-Beleuchtung und der Austausch von über 100 Wohnungstüren standen auf dem Plan. Das Gesamtbudget inklusive Puffer lag bei rund 280.000 Euro, finanziert durch eine Sonderumlage und die Instandhaltungsrücklage. In der Eigentümerversammlung lagen zwar diverse Angebote von verschiedenen Firmen auf dem Tisch. Die Einladung zur Versammlung enthielt diese wichtigen Dokumente aber nicht. Die klagende Eigentümerin argumentierte schlicht: Niemand konnte sich auf eine so weitreichende finanzielle Entscheidung vorbereiten. Die Gemeinschaft verteidigte sich. Alle Unterlagen seien in der Versammlung einsehbar gewesen. Das Amtsgericht München gab der Gemeinschaft zunächst recht und wies die Klage ab. Die Eigentümerin ging in Berufung – mit Erfolg. Das Landgericht München I kassierte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Sanierungsbeschluss für ungültig….