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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld wegen Verletzung der Intimsphäre: 2.000 € und Differenzmiete

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Wegen heimlicher Videoaufnahmen im Badezimmer forderten Mieterinnen 2.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der Intimsphäre vom Vermieter. Dieser wurde zwar verurteilt, doch muss er nun zusätzlich für unbestimmte Zeit die gesamten Mehrkosten der neuen Wohnung tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 2/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Pankow (Berlin)
  • Datum: 11.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 C 2/25
  • Verfahren: Schadensersatz und Mietstreitigkeit
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Persönlichkeitsrecht, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein Vermieter versteckte heimlich eine Videokamera im Badezimmer der Mietwohnung, um Aufnahmen von Mieterinnen beim Duschen anzufertigen. Die betroffene Mieterin kündigte fristlos und forderte die Rückzahlung von Miete und Kaution sowie umfassenden Schadensersatz und Schmerzensgeld.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Vermieter für alle daraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen, weil er durch das Filmen die Intimsphäre der Mieterin schwerwiegend verletzt hat?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht urteilte, dass das heimliche Filmen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt und Schadensersatzansprüche begründet. Der Vermieter wurde zur Zahlung von insgesamt 2.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie zur Übernahme der Mehrkosten für die neue Wohnung verurteilt.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass der Eingriff in die Intimsphäre im Mietverhältnis schwer wiegt und Anspruch auf Schmerzensgeld und vollständigen Ausgleich der Folgeschäden (wie höhere Miete in der Ersatzwohnung) besteht. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Vermieter auch für alle künftigen Schäden haftet.

Der Fall vor Gericht


Was ist die Privatsphäre wert, wenn der eigene Vermieter sie zerstört?

In einer Berliner WG sollte die Sauna ein Ort der Entspannung sein. Für eine junge Mieterin wurde sie zum Schauplatz einer albtraumhaften Entdeckung. Versteckt in der als Rumpelkammer genutzten Sauna fand sie nicht nur altes Gerümpel, sondern eine eingeschaltete Videokamera – gerichtet auf den Badezimmerspiegel. Die gespeicherten Aufnahmen zeigten sie und ihre Mitbewohnerinnen beim Duschen. Was folgte, war keine Entspannung, sondern ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Pankow, der eine fundamentale Frage aufwarf: Wie bemisst man den Schaden, wenn der eigene Vermieter den intimsten Lebensbereich verletzt?

Welchen Schadensersatz sprach das Gericht der Mieterin zu?

Das Gericht verurteilte den Vermieter zu einer umfassenden, aber differenzierten Entschädigung. Die Mieterin hatte nach der Entdeckung fristlos gekündigt und musste in eine teurere Wohnung ziehen. Diese monatlichen Mehrkosten von 87 Euro wertete das Gericht als direkten Kündigungsfolgeschaden. Der Vermieter hatte diesen Punkt bereits anerkannt und wurde zur Zahlung von 3.306 Euro für die ersten 38 Monate verurteilt. Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass er diese Differenzmiete auch in Zukunft weiterzahlen muss, solange die Mieterin in ihrer neuen Wohnung lebt. Dies sichert ihren Anspruch für die Zukunft ab. Ebenso erfolgreich war die Klage auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 369,09 Euro. Der Vermieter behauptete zwar, das Geld bereits erstattet oder mit einer Betriebskostennachzahlung verrechnet zu haben. Er legte dafür aber keine Beweise vor. Ohne Belege blieb seine Behauptung eine leere Schutzbehauptung. Das Gericht gab der Mieterin recht….


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