Ein Patient forderte Schmerzensgeld wegen sieben fehlerhafter Zahnkronen, weigerte sich aber, dem behandelnden Zahnarzt eine Nachbesserung zu gewähren. Die eigentlich vorgeschriebene Nacherfüllung war unzumutbar, weil der Mediziner den festgestellten Fehler hartnäckig bestritten hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 1/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Aachen
- Datum: 04.02.2025
- Aktenzeichen: 15 O 1/23
- Verfahren: Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Behandlungsfehler
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Zahnarztrecht, Dienstvertragsrecht
- Das Problem: Ein Patient klagte auf Schmerzensgeld, weil seine neuen Zahnkronen an sieben Zähnen mangelhaft waren. Die Kronen wiesen einen fehlenden Randschluss auf, was zu Schmerzen und anderen Problemen führte.
- Die Rechtsfrage: Musste der Patient dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglichen, obwohl der Arzt den Behandlungsfehler bestritt und das Vertrauensverhältnis dadurch gestört war?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah den Fehler an den Kronen als erwiesen an und sprach dem Patienten 6.000,00 Euro Schmerzensgeld zu. Eine Nachbesserung durch den Zahnarzt war dem Patienten nicht zuzumuten, weil dieser den Fehler konsequent bestritten hatte.
- Die Bedeutung: Stellt ein behandelnder Arzt einen festgestellten Behandlungsfehler in Abrede, muss der Patient ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung mehr geben. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt in solchen Fällen trotzdem erhalten.
Der Fall vor Gericht
Muss ein Patient dem Zahnarzt eine zweite Chance geben, wenn das Vertrauen zerstört ist?
Ein Patient verlor das Vertrauen in seinen Zahnarzt. Neue Kronen im Oberkiefer verursachten Schmerzen, statt sie zu beheben. Als der Patient die Mängel ansprach, soll der Arzt signalisiert haben, er sei mit der Behandlung fertig. Später, konfrontiert mit einem Gutachten, das die Fehler belegte, bot der Zahnarzt eine Nachbesserung an. Es war zu spät. Der Fall landete vor dem Landgericht Aachen, das eine knifflige Frage beantworten musste: Wann ist die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient so fundamental gestört, dass eine zweite Chance zur Korrektur unzumutbar wird?
Was genau war der Behandlungsfehler bei den Zahnkronen?
Ein Patient ließ sich wegen stark abgenutzter Zähne und nächtlichen Knirschens (Bruxismus) aufwendig behandeln. Am 4. Februar 2020 setzte ihm sein Zahnarzt neue Kronen auf sieben Zähne im Oberkiefer. Statt der erhofften Besserung begannen die Probleme. Der Patient klagte über Kälteempfindlichkeit, geschwollenes Zahnfleisch, Schmerzen beim Beißen und ästhetische Mängel. Der Kern des Problems war ein handwerklicher Mangel – die fehlende Randschlüssigkeit. Im Klartext bedeutet das: Die Ränder der neuen Kronen schlossen nicht perfekt und lückenlos mit den Zähnen ab. Es blieben winzige Spalten und Überstände. Das Gericht stützte seine Überzeugung auf die detaillierte Aussage eines Gutachters der Krankenkasse. Dieser Zeuge hatte die Kronen mit einer kalibrierten Sonde untersucht, einem feinen Instrument, das solche Lücken präzise aufspüren kann. Er fand an allen sieben betroffenen Zähnen Mängel. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte diesen Befund später nicht mehr direkt überprüfen. Der fehlerhafte Zahnersatz war bereits entfernt worden. Er bestätigte aber anhand von Röntgenbildern, dass fehlende Randschlüsse an mehreren Stellen zumindest erkennbar oder „diskutierbar“ waren. Für das Gericht reichte das….