Trotz vorhandener Radwege trennte die Stadt Düsseldorf eine Protected Bike Lane auf der Fahrbahn mit nicht zugelassenen Klebebordsteinen ab. Die umstrittene Radspur muss womöglich weichen, da gleich zwei entscheidende rechtliche Voraussetzungen verletzt wurden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 3858/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Datum: 25.02.2025
- Aktenzeichen: 6 L 3858/24
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Eine Stadt richtete auf einer vierspurigen Bundesstraße eine abgetrennte Fahrradspur („Protected Bike Lane“) ein. Dafür wurden Fahrspuren weggenommen und die Radspur mit speziellen „Klebebordsteinen“ physisch abgetrennt.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Stadt diese Art von Radfahrstreifen mit nicht standardisierten Trennelementen anordnen, wenn bereits separate Radwege vorhanden waren und keine konkrete Unfallgefahr vorlag?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht ordnete die Aussetzung der Maßnahme an. Die Stadt hat die Notwendigkeit der neuen Spur nicht ausreichend belegt und unzulässige Trennelemente verwendet.
- Die Bedeutung: Städte müssen die Notwendigkeit jeder neuen Radspur auf der Fahrbahn präzise begründen und dürfen keine baulichen Trennelemente nutzen, die nicht offiziell als Verkehrseinrichtungen zugelassen sind.
Der Fall vor Gericht
Warum musste die neue „Protected Bike Lane“ wieder abgerissen werden?
Es gab bereits Radwege. Seit Jahrzehnten fuhren Radler sicher auf hochbordgetrennten Wegen neben der vierspurigen Bundesstraße. Eines Tages beschloss die Stadt, alles zu ändern. Sie nahm den Autos eine Spur weg, malte einen neuen, breiten Radweg auf die Fahrbahn und sicherte ihn mit aufgeklebten Betonklötzen – eine „Protected Bike Lane“. Ein Autofahrer klagte. Seine Frage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf war simpel: Darf eine Stadt eine funktionierende Verkehrssituation umbauen, wenn die Notwendigkeit dafür nicht bewiesen ist? Das Gericht gab dem Autofahrer im Eilverfahren recht. Die Begründung zerlegt das Vorgehen der Stadt in drei Schritten. Der erste Schlag der Richter traf die auffälligsten Elemente der neuen Radspur: die baulichen Trennelemente. Die Stadt hatte kleine Betonbordsteine auf die Straße geklebt und den Radweg mit einer doppelten, breiten Linie markiert. Das Gericht stellte klar: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) listet in ihrem Katalog der Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) abschließend auf, was auf deutschen Straßen stehen und liegen darf. Diese „Klebebordsteine“ finden sich dort nicht. Sie sind keine offiziellen Leitbaken oder Absperrungen. Stattdessen werteten die Richter die Betonklötze als das, was sie für einige Autofahrer bereits geworden waren – gefährliche Hindernisse im Sinne des § 32 StVO. Zahlreiche Kollisionen hatten sich kurz nach der Einrichtung ereignet. Die Stadt reagierte darauf, indem sie die Geschwindigkeit auf 30 km/h senkte. Für das Gericht war das ein unfreiwilliges Geständnis. Die Behörde hatte selbst erkannt, dass von ihrer Konstruktion eine Gefahr ausging. Auch die doppelte Markierungslinie fand keine Gnade. Eine solche Linie ist laut Gesetz ausschließlich zur Trennung des Gegenverkehrs vorgesehen, nicht zur Abgrenzung eines Radwegs in gleicher Fahrtrichtung. Die gesamte Konstruktion war ein rechtlicher Fremdkörper.
Durfte die Stadt einfach eine Autospur für Radler opfern?…