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Mietpreisbremse: Erstattung der Inkassokosten: Wie wird die Höhe berechnet?

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Nachdem ein Mieter seine Ansprüche aus der Mietpreisbremse geltend machte, weigerte sich der Vermieter, die geforderten Anwaltskosten zu zahlen. Das Gericht lehnte die Berechnung ab und setzte den Gegenstandswert neu fest. Es erkannte dem Inkassounternehmen eine überraschend erhöhte Gebühr zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 15/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 17.07.2025
  • Aktenzeichen: 64 S 15/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietpreisbremse, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein Inkassounternehmen verlangte von der Vermieterin die Erstattung von Kosten. Diese Kosten entstanden, weil das Unternehmen eine zu hohe Miete (Mietpreisbremse) für die Mieterin zurückforderte. Die Vermieterin hielt die geforderten Rechtskosten für überhöht.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Vermieterin die vollen Kosten für die juristische Durchsetzung der Mietpreisbremse bezahlen? Wie wird der Wert dieses Anspruchs korrekt berechnet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht erhöhte die zugesprochenen Kosten für das Inkassounternehmen. Der Wert der Forderung bemisst sich am gesamten Umfang der Mietpreisprüfung, nicht nur an der anfänglichen Auskunftsanforderung.
  • Die Bedeutung: Das Urteil legt fest, wie hoch die Anwalts- und Inkassokosten bei Geltendmachung der Mietpreisbremse angesetzt werden dürfen. Es bestätigt, dass höhere Gebühren bei derart rechtlich komplexen Angelegenheiten gerechtfertigt sind.

Der Fall vor Gericht


Wer zahlt die Kosten, wenn die Miete zu hoch ist?

Die erste Schlacht war gewonnen. Eine Vermieterin in Berlin musste zu viel gezahlte Miete an ihre Mieterin zurückerstatten. Die Mietpreisbremse – verankert in den Paragraphen §§ 556d ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – hatte funktioniert. Kaum war die Rückzahlung von 1.367,57 Euro verbucht, begann die zweite Schlacht. Sie drehte sich nicht mehr um die Miethöhe, sondern um die Rechnung des Inkassounternehmens, das den Erfolg erst möglich gemacht hatte. Die Vermieterin fand die Forderung überzogen. Das Inkassounternehmen sah sich im Recht. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin und beleuchtete eine entscheidende, oft übersehene Frage: Wie viel darf es kosten, sein Recht zu bekommen?

Wie kam es zum Streit über die Höhe der Kosten?

Die Mieterin hatte ihren Anspruch auf Rückzahlung an ein Inkassounternehmen abgetreten. Eine gängige Praxis, geregelt in § 398 BGB. Das Unternehmen übernahm die gesamte Kommunikation und forderte die Vermieterin zur Auskunft und Rückzahlung auf. Nach dem Teilerfolg vor dem Amtsgericht Charlottenburg ging das Inkassounternehmen in Berufung. Es verlangte fast 700 Euro mehr für seine vorgerichtliche Arbeit. Die Argumentation: Die Durchsetzung der Mietpreisbremse sei komplex. Der Wert des Falles – der sogenannte Gegenstandswert – müsse hoch angesetzt werden. Konkret forderte das Unternehmen, den Wert auf Basis des 3,5-fachen Jahresinteresses an der Mietsenkung zu berechnen. Die Vermieterin widersprach. Die vom Amtsgericht zugesprochenen 367,23 Euro seien genug. Alles andere sei nicht notwendig gewesen.

Wie hat das Gericht den Wert des Streits bewertet?

Das Landgericht Berlin wählte einen Mittelweg und korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte klar: Der Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten besteht grundsätzlich. Die Vermieterin befand sich im Zahlungsverzug, was einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB auslöst….


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