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Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Frist trotz interner Ermittlungen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Wegen des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer untersuchte die Stadtverwaltung den Verdacht, dass eine Mitarbeiterin 2.781 Parkverstöße gelöscht hatte. Trotz der mehrmonatigen Dauer der internen Untersuchung hielt das Gericht die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist für den Zustimmungsantrag beim Integrationsamt für gewahrt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 K 2880/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
  • Datum: 22.01.2025
  • Aktenzeichen: 11 K 2880/20
  • Verfahren: Klage gegen die Verweigerung der Kündigungszustimmung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber wollte eine als schwerbehindert gleichgestellte Mitarbeiterin fristlos kündigen. Das Integrationsamt verweigerte die gesetzlich nötige Zustimmung, weil der Antrag angeblich verspätet gestellt wurde.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Integrationsamt die Kündigungszustimmung verweigern, weil der Arbeitgeber länger als zwei Wochen für die Aufklärung des komplexen Sachverhalts benötigte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verpflichtete das Integrationsamt, die Zustimmung zu erteilen. Der Arbeitgeber hatte den Antrag fristgerecht gestellt, da er zur Klärung eines möglichen systematischen Fehlverhaltens umfangreiche Ermittlungen durchführen durfte.
  • Die Bedeutung: Bei komplizierten Kündigungssachverhalten dürfen Arbeitgeber notwendige, gründliche Untersuchungen vornehmen, ohne dass dadurch die Zwei-Wochen-Frist für den Zustimmungsantrag sofort beginnt.

Der Fall vor Gericht


Wieviel Zeit darf sich ein Arbeitgeber für Ermittlungen nehmen, bevor der Kündigungsschutz greift?

Es begann mit einem Gerücht im Flurfunk einer Stadtverwaltung. Eine Verkehrsüberwacherin, so hieß es, lasse sich von einer Kollegin private Parkverstöße aus dem System löschen. Ein klarer Fall für eine fristlose Kündigung, sollte man meinen. Doch für die Personalabteilung war dies erst der Anfang einer monatelangen Ermittlung. Denn was, wenn es kein Einzelfall war? Was, wenn ein ganzes „System“ dahintersteckte? Die Stadt entschied sich, der Sache auf den Grund zu gehen. Sie wühlte sich durch 2.781 stornierte Knöllchen aus sieben Jahren. Diese Detektivarbeit aber brachte sie in Konflikt mit dem Gesetz, denn für die Kündigung einer als schwerbehindert geltenden Mitarbeiterin gibt es eine eiserne Zwei-Wochen-Frist. Die Frage vor Gericht war deshalb: Rechtfertigt eine komplexe Spurensuche, die Stoppuhr des Kündigungsschutzes anzuhalten?

Was war der Auslöser für das Misstrauen der Stadt?

Eine Kollegin der beschuldigten Verkehrsüberwacherin meldete im Juli 2019 einen brisanten Verdacht bei ihrer Abteilungsleiterin. Die Mitarbeiterin gebe regelmäßig Bescheid, wann sie oder ihre Tochter in Rathausnähe parkten, und erwarte dann, dass dort nicht kontrolliert werde. Mehr noch: Sie habe die Kollegin gedrängt, ein bereits ausgestelltes Verwarngeld für ihre Tochter wieder rückgängig zu machen. Eine Prüfung bestätigte diesen Vorfall. In ersten Gesprächen bestritt die Mitarbeiterin die Vorwürfe zunächst, räumte sie später teilweise ein und soll die Sache mit dem Satz „das machen doch alle so“ abgetan haben. Dieser Satz alarmierte die Personalabteilung. Er war der Startschuss für eine tiefgehende Untersuchung, um das Ausmaß eines möglichen systematischen Fehlverhaltens zu klären.

Warum argumentierte das Integrationsamt, die Kündigung sei verspätet?…


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