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Grenzabstand für Bäume nach dem Nachbarrecht in NRW: Was bei Hähnen und Bienen gilt

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Ein Nachbarschaftsstreit in Köln eskalierte wegen eines Hahns und zu hoher Bäume, die den Grenzabstand für Bäume nach dem Nachbarrecht in NRW nicht einhielten. Das Landgericht musste klären, ob ein Kläger die Störung durch Tiere dulden muss, wenn er selbst gegen gesetzliche Pflanzabstände verstößt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 202/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 21.05.2025
  • Aktenzeichen: 13 S 202/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Zwei Nachbarn in einem städtischen Wohngebiet stritten über Lärmbelästigung durch Hähne, die Beeinträchtigung durch Bienenvölker und die Einhaltung der gesetzlichen Abstände von Bäumen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze.
  • Die Rechtsfrage: Wann müssen Nachbarn die Tierhaltung (Hähne, Bienen) des anderen dulden und welche Bäume müssen wegen zu geringer Grenzabstände entfernt werden?
  • Die Antwort: Die Haltung der Hähne und Bienen muss wegen der wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbarn unterlassen werden. Zugleich müssen die Kläger ihre eigenen Bäume entlang der Grenze entfernen, da diese die gesetzlichen Abstände des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen unterschreiten.
  • Die Bedeutung: Das Gericht bestätigt, dass impulsartiges Hahnenkrähen und eine hohe Bienenpräsenz im Wohngebiet nicht als ortsüblich gelten und unterlassen werden müssen. Unabhängig davon müssen Nachbarn die gesetzlichen Mindestabstände ihrer Grenzbebauung und -bepflanzung strikt einhalten.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Nachbarschaftsstreit?

Für eine Kölner Familie las sich die Liste der Störungen wie das Inventar eines ländlichen Albtraums, mitten in der Stadt: Unberechenbar krähende Hähne. Tausende Bienen, die den Pool erobern und den Filter verstopfen. Als sie ihren Nachbarn verklagten, um diese Plagen zu beenden, drehte dieser den Spieß um. Er zückte das Nachbarrechtsgesetz und zeigte auf vier Bäume auf dem Grundstück der Kläger – ein Kirschbaum, ein Ahorn, eine Buche und eine Kirsch-Pflaume. Sie alle hatten einen entscheidenden Fehler. Der Fall landete vor dem Landgericht Köln und wurde zu einer Lektion über die millimetergenauen Grenzen der Gartennutzung.

Warum war das Krähen der Hähne für das Gericht unzumutbar?

Die klagende Familie dokumentierte den Lärm penibel. Sie führte ein Protokoll über die Krähattacken und legte dem Gericht Videoaufnahmen vor. Diese Beweise überzeugten die Richter. Sie folgten der Einschätzung, dass Hahnenkrähen einen besonderen Störcharakter hat. Es ist kein monotones, gleichmäßiges Geräusch. Es ist impulsartig, unvorhersehbar und laut. Ein verständiger Durchschnittsnutzer eines Gartens in einem Wohngebiet empfindet eine solche Lärmbelästigung als massive Beeinträchtigung. Das Gericht sah darin eine „Wesentliche Beeinträchtigung“ des Eigentums, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht geduldet werden muss. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 1004 BGB. Der Nachbar musste die Haltung von Hähnen auf seinem Grundstück beenden. Ein Lärmgutachten oder eine genaue Dezibel-Messung hielt das Gericht für überflüssig. Die vorgelegten Beweise und die allgemeine Lebenserfahrung genügten für die richterliche Überzeugung.

Wieso durften auch die Bienenvölker nicht bleiben?

Ähnlich argumentierte das Gericht bei den Bienen….


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