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Gewerbemiete Verlängerung wegen Corona-Pandemie: Mietdauer nicht erzwingbar

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Ein Betreiber von Veranstaltungsräumen forderte die Gewerbemiete Verlängerung wegen Corona-Pandemie um zwei Jahre, weil er kurz vor dem Lockdown den Vertrag unterschrieb. Das Gericht stellte allerdings fest, dass der Mieter seine pandemiebedingten Verluste nicht ausreichend nachweisen konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 78/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 31.07.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 78/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Vertragsanpassung (Pandemie)

  • Das Problem: Ein Mieter eines Veranstaltungsraums weigert sich nach Ablauf der festen Frist, die Räume zu räumen. Er verlangt, den Vertrag um zwei Jahre zu verlängern. Dies begründet er mit Umsatzausfällen durch die Corona-Pandemie.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein gewerblicher Mieter wegen pandemiebedingter Einschränkungen eine zwangsweise Verlängerung seines Mietvertrages verlangen?
  • Die Antwort: Nein. Der Mieter hat die notwendigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile nicht ausreichend nachgewiesen. Zudem dient die geforderte Verlängerung nur der späteren Gewinnerzielung. Das ist nicht das Ziel einer Vertragsanpassung.
  • Die Bedeutung: Gerichte lehnen es grundsätzlich ab, feste Mietverträge einseitig zur Kompensation künftiger Gewinnausfälle zu verlängern. Mieter müssen Umsatzeinbrüche durch Pandemie-Maßnahmen extrem detailliert belegen (zum Beispiel monatsgenau).

Der Fall vor Gericht


Kann ein Mieter eine Vertragsverlängerung wegen Corona-Verlusten erzwingen?

Die Corona-Pandemie gab vielen Gewerbemietern ein mächtiges juristisches Werkzeug in die Hand: den Paragraphen zur „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB). Mit ihm ließen sich Mieten senken oder stunden. Ein Veranstaltungsunternehmer versuchte, dieses Werkzeug für ein ambitionierteres Ziel zu nutzen. Er wollte damit nicht nur seine Miete anpassen, sondern die Zeit selbst. Seine Forderung: eine Zwangverlängerung seines auslaufenden Vertrages um zwei Jahre. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zeigte sich, dass nicht jedes Werkzeug für jede Reparatur geeignet ist. Der Fall begann unspektakulär. Eine Vermieterin klagte auf Räumung ihrer Geschäftsräume. Der Mietvertrag mit dem Betreiber eines Veranstaltungsraums war befristet und lief zum 30. November 2024 aus. Der Mieter weigerte sich auszuziehen. Er argumentierte, die Pandemie und die staatlichen Schließungen hätten sein Geschäft lahmgelegt. Diese unvorhersehbare Störung gebe ihm das Recht, den Vertrag anzupassen. Seine gewünschte Anpassung war keine Mietminderung rückwirkend – sondern eine Verlängerung des Vertrags um zwei Jahre. So wollte er die verlorenen Umsätze nachholen. Ein Landgericht gab der Vermieterin recht und verurteilte den Mieter zur Räumung. Der Mieter legte Berufung ein.

Warum war der Vortrag des Mieters für das Gericht nicht überzeugend?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil es sie für offensichtlich unbegründet hielt (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Richter bestätigten zwar, dass die Pandemie grundsätzlich eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB rechtfertigen kann. Der Teufel steckt aber im Detail – und in der Beweislast. Wer eine solche Anpassung will, muss seine Notlage lückenlos und nachvollziehbar belegen. Genau das versäumte der Mieter. Sein Vortrag war den Richtern zu pauschal….


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