Ein Vermieter stellte seinem Gewerbemieter die Belege zur Betriebskostenabrechnung nur digital zur Verfügung, forderte aber die ausstehende Zahlung. Obwohl der Gesetzgeber die Digitalisierung im Mietrecht forciert, besteht der Anspruch auf die physische Einsicht in Originalbelege Gewerberaummietvertrag weiter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 73/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
- Datum: 18.07.2025
- Aktenzeichen: 12 U 73/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Betriebskosten
- Das Problem: Ein Vermieter von Gewerberäumen wollte Belege zur Betriebskostenabrechnung nur digital bereitstellen. Der Mieter verlangte die Einsicht in die Originaldokumente in Papierform und behielt deshalb die geforderten Zahlungen zurück.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Vermieter im Gewerbemietrecht die Nebenkostenbelege nur noch digital vorlegen, weil eine neue gesetzliche Regelung dies im Wohnraummietrecht erlaubt?
- Die Antwort: Nein. Die gesetzliche Neuregelung zur digitalen Belegvorlage gilt ausschließlich für die Wohnraummiete. Der Gewerbemieter hat weiterhin einen Anspruch auf Einsicht in die Originaldokumente, sofern der Vermieter diese in Papierform besitzt.
- Die Bedeutung: Im Gewerbemietrecht kann der Vermieter nicht einfach auf die digitale Bereitstellung von Belegen zur Betriebskostenabrechnung umstellen. Solange der Mieter die Einsicht in die vorhandenen Originalbelege verlangt, darf er Zahlungen zurückhalten.
Der Fall vor Gericht
Dürfen die Belege zur Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht digital sein?
Für eine Vermieterin fühlte sich ein neues Gesetz wie ein Geschenk des Gesetzgebers an. Das Bürokratieentlastungsgesetz schien ein Ende des lästigen Rituals zu versprechen, für die Betriebskostenabrechnung Originalbelege aus Papier vorlegen zu müssen. Sie schickte ihrer gewerblichen Mieterin prompt eine digitale Datei. Die Antwort der Mieterin war schnell und wirksam: Sie behielt Zahlungen in Höhe von 8.539,62 Euro zurück. Der vermeintliche Schutzschild der Vermieterin war zur Waffe der Mieterin geworden. Ein Gericht musste klären, ob diese neue digitale Bequemlichkeit ein universelles Recht oder ein Privileg war, das ausschließlich Wohnraummietern vorbehalten ist.
Warum behielt die Mieterin die Zahlung zurück?
Die Mieterin bestand auf ihrem Recht, die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung in Papierform einzusehen. Solange die Vermieterin diesem Wunsch nicht nachkam, machte sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Sie argumentierte, dass die geltende Rechtslage ihr diesen Anspruch gebe. Die Vermieterin sah das anders. Sie berief sich auf eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2025. Der neu gefasste Paragraph 556 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt Vermietern im Wohnraummietrecht die Wahl: Statt Einsicht in Originalbelege können sie diese auch digital bereitstellen. Die Vermieterin war der Meinung, diese moderne Regel müsse auch für ihr Gewerbemietverhältnis gelten. Das Landgericht Itzehoe gab zunächst der Mieterin recht. Die Vermieterin akzeptierte das nicht und zog vor das Oberlandesgericht Schleswig.
Wieso galt das neue Gesetz für digitale Belege hier nicht?
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Vermieterin zurück. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz – die Mieterin war im Recht. Die Argumentation des Gerichts folgte einer klaren juristischen Logik….