Die Geschwister eines Verstorbenen sollten die Bestattungskosten zahlen, weil der langjährige nichteheliche Lebensgefährte juristisch nicht als vorrangiger Lebenspartner galt. Das Oberverwaltungsgericht musste klären, ob die emotionale Bindung die gesetzlich festgelegte Rangfolge der Bestattungspflicht für Geschwister bricht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 E 180/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 19 E 180/25
- Verfahren: Prozesskostenhilfebeschwerde
- Rechtsbereiche: Bestattungsrecht, Prozesskostenhilfe
- Das Problem: Ein Bruder wurde zur Zahlung der Bestattungskosten für seinen ledigen Bruder herangezogen. Er forderte Prozesskostenhilfe für seine Klage, da er meinte, die nichteheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen sei vorrangig zahlungspflichtig.
- Die Rechtsfrage: Zählen nichteheliche Lebensgefährten rechtlich als „Lebenspartner“, die vor den Geschwistern zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet sind?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte klar, dass „Lebenspartner“ im Bestattungsgesetz NRW nur eingetragene Partnerschaften umfasst. Daher war die Ablehnung der Prozesskostenhilfe rechtens, weil die Klage des Bruders keine Aussicht auf Erfolg hatte.
- Die Bedeutung: Der Begriff „Lebenspartner“ im Bestattungsrecht ist eng auszulegen. Wer lediglich formlos zusammenlebt, trägt die Bestattungskosten nicht vorrangig vor Verwandten. Indizien für ein Zusammenleben reichen für diese Pflichtenverschiebung nicht aus.
Der Fall vor Gericht
Wer muss die Bestattungskosten zahlen, wenn der Verstorbene einen Partner hatte?
Nach dem Tod seines Bruders fiel einem Mann etwas auf: In der Wohnung des Verstorbenen schien noch jemand zu leben. Für ihn war das der entscheidende Hinweis. Sein Bruder hatte eine Lebensgefährtin, und sie müsse für die Bestattung aufkommen, nicht er. Als die Behörde ihm eine Rechnung über die Hälfte der Einäscherungskosten schickte, weigerte er sich zu zahlen und zog vor Gericht. Doch seine Beobachtung – die für ihn alles bewies – sollte sich als juristisch wertlos erweisen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 19 E 180/25) musste klären, wer in der Kette der Verantwortung wirklich an erster Stelle steht.
Warum war der Bruder überzeugt, nicht zahlen zu müssen?
Der Mann argumentierte mit einer einfachen Logik. Das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW) legt eine klare Rangfolge der Bestattungspflichtigen fest. Ganz oben stehen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Erst danach folgen volljährige Kinder und schließlich die Geschwister. Sein lediger Bruder habe, so seine feste Überzeugung, eine nichteheliche Lebensgefährtin gehabt. Diese Frau müsse als „Lebenspartnerin“ im Sinne des Gesetzes gelten. Sein Indiz – die mutmaßlich noch bewohnte Wohnung – sollte diese Annahme untermauern. Wenn eine Partnerin existierte, wäre er als Bruder aus der Pflicht entlassen. Die Kostenforderung der Behörde wäre rechtswidrig.
Was macht den Begriff „Lebenspartner“ juristisch so heikel?
Hier lag der Kern des gesamten Streits. Der Bruder legte den Begriff „Lebenspartner“ alltagssprachlich aus. Für ihn war jeder, der in einer festen Beziehung lebt, ein Lebenspartner. Die Behörde und später das Gericht sahen das anders. Sie griffen auf eine streng juristische Definition zurück….