Eine Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät L. N01 führte zu einem Bußgeldbescheid, doch der Fahrer monierte das standardisierte Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessung. Ausschlaggebend war nicht die Messung selbst, sondern ob die Richter die Einhaltung der Gebrauchsanweisung zur Positionierung des Messgeräts ausreichend geprüft hatten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 ORbs 88/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 15.05.2025
- Aktenzeichen: 5 ORbs 88/25
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer wurde wegen zu schnellen Fahrens verurteilt. Er rügte, dass die Beamten das verwendete Laser-Messgerät (L. N01) nicht exakt nach den Vorgaben der Hersteller-Gebrauchsanweisung aufgestellt hatten.
- Die Rechtsfrage: Verliert eine Geschwindigkeitsmessung ihre vermutete Richtigkeit, wenn konkrete Einwände gegen die korrekte Positionierung des Gerätes erhoben werden und die Richter dies nicht detailliert prüfen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht hob das Urteil auf, da konkrete Zweifel an der Einhaltung der Herstelleranweisungen zur Positionierung des Geräts vorlagen. Das Gericht hätte die Korrektheit der Messung individuell prüfen und dies detailliert begründen müssen.
- Die Bedeutung: Bei konkreten Rügen zu Messfehlern reicht es nicht mehr, nur das Messergebnis und die Toleranz anzugeben. Das Gericht muss dann die korrekte Einhaltung aller Herstellervorgaben zur Gerätepositionierung umfassend nachweisen, um das Ergebnis verwenden zu dürfen.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde aus einem einfachen Blitzer-Fall ein Fall für das Oberlandesgericht?
Für die meisten von uns ist eine Gebrauchsanweisung jenes Beiheft, das wir achtlos zur Seite legen. Für einen Autofahrer aus Hattingen wurden die Seiten 20 und 21 in einem solchen Handbuch zum Schlüssel seines Falles. Er wurde mit einem Laser-Handmessgerät geblitzt – eine scheinbar klare Sache, die mit 260 Euro Bußgeld endete. Sein Verteidiger zweifelte aber nicht die gemessene Geschwindigkeit an. Er attackierte den Ort, an dem das Messgerät stand. Dieser präzise Einwand verwandelte einen alltäglichen Bußgeldbescheid in eine Grundsatzfrage, die das Oberlandesgericht Hamm klären musste.
Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“ und warum ist das so wichtig?
Ein standardisiertes Messverfahren ist für Gerichte eine Art Gütesiegel. Es besagt: Wenn dieses Gerät nach den Regeln verwendet wird, ist das Ergebnis verlässlich. Die Technik wurde von Experten geprüft, die Abläufe sind erprobt. Ein Gericht muss dann nicht in jedem Einzelfall die Funktionsweise des Blitzers neu beweisen. Es genügt, im Urteil das verwendete Gerät, den abgezogenen Toleranzwert und die verbleibende Geschwindigkeit zu nennen. Das spart Zeit und Aufwand. Das hier verwendete Laser-Handmessgerät L. N01 genießt in der Rechtsprechung genau diesen Status. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall damit eindeutig. Die Messung war standardisiert, das Ergebnis gültig, die Verurteilung korrekt.
Wie hat der Anwalt die „Standard-Messung“ ins Wanken gebracht?
Der Verteidiger nutzte einen cleveren Hebel. Er behauptete nicht einfach, die Messung sei falsch. Er lieferte einen konkreten Anhaltspunkt für einen Fehler. Sein Argument lief so: Die Anerkennung als standardisiertes Verfahren gilt nur, wenn die Beamten sich exakt an die Vorgaben des Herstellers halten. Die Gebrauchsanweisung des Geräts L….