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Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung: Darf der Tarifvertrag den 15%-Anspruch streichen?

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Es ist ein Schockmoment für viele Arbeitnehmer: Sie richten Ihre Altersvorsorge auf den gesetzlich zugesicherten Zuschuss von 15 % ein – und dann heißt es vom Arbeitgeber plötzlich: „Gilt für Sie nicht.“ Der Grund sei ein Tarifvertrag. Verständlicherweise fragen Sie sich da: Kann das wirklich sein? Darf ein einfacher Vertrag einfach so ein Bundesgesetz aushebeln?

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem:  Ein Mitarbeiter und sein Arbeitgeber stritten sich um den vorgeschriebenen Zuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter forderte einen gesetzlich festgeschriebenen Betrag, den der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags nicht zahlen wollte.
  • Die Frage: kann ein spezieller Tarifvertrag die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers tatsächlich ersetzen?
  • Die Antwort: Ja. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Tarifvertrag in diesem Fall Vorrang vor dem Gesetz hat. Da er die betriebliche Altersvorsorge umfassend regelte, ersetzt er die gesetzliche Zuschusspflicht.
  • Das bedeutet das für Sie: Tarifverträge können eigene Regeln festlegen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und diese ersetzen. Prüfen Sie unbedingt, ob in Ihrem Tarifvertrag zur Altersvorsorge ein Zuschuss vorgesehen ist oder nicht, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, vom 26. August 2025, Az.: 3 AZR 298/24

Ein Urteil als Praxis-Check: Worum ging es im Streit?

Ein Mann aus der Versicherungsbranche wollte für sein Alter vorsorgen und nutzte dafür die Entgeltumwandlung – also die Umwandlung eines Teils seines Gehalts in Beiträge zur Altersvorsorge. Er rechnete fest mit einem im Gesetz vorgeschriebenen Zuschuss seines Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent. Als dieser ausblieb, zog er vor Gericht und verlangte die Auszahlung seines gesetzlichen Anspruchs. Er verlor. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein älterer Tarifvertrag im konkreten Fall wichtiger ist als das neuere Gesetz – und schuf damit Klarheit in einer Frage, die tausende Arbeitnehmer in Deutschland betrifft. Dieses Urteil ist ein Weckruf: Im Arbeitsrecht sticht der Tarifvertrag manchmal sogar das Gesetz.

Was genau war passiert?

Die Geschichte beginnt mit einem Angestellten, der seit 2011 in der privaten Versicherungswirtschaft arbeitete. Wie viele andere entschied er sich frühzeitig für eine betriebliche Altersvorsorge. Dafür nutzte er die sogenannte Entgeltumwandlung: Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts nicht ausgezahlt, sondern direkt in eine Altersversicherung eingezahlt, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter abschließt (Direktversicherung). Das ist ein cleveres Modell, denn dadurch muss der Arbeitnehmer aktuell weniger Steuern und Sozialabgaben zahlen und baut gleichzeitig ein Polster für die Rente auf. Über die Jahre änderte sich einiges. Sein ursprünglicher Arbeitgeber wurde von einem anderen Unternehmen übernommen, sein Arbeitsverhältnis ging 2018 auf die neue Firma über. Sein monatlicher Beitrag zur Altersvorsorge erhöhte sich auf 248 Euro. Zunächst lief alles nach Plan. Dann trat 2019 eine Gesetzesänderung in Kraft: Sie führte einen neuen Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur Altersvorsorge ein, die ihm einen neuen Anspruch versprach: den Arbeitgeberzuschuss, der in § 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes geregelt ist. Dieses Gesetz verpflichtete Arbeitgeber, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich in den Vorsorgevertrag des Mitarbeiters einzuzahlen….


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