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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruchsabgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen

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Ein Angestellter der gesetzlichen Unfallversicherung forderte die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bei Beendigung, der ihm noch zustand. Trotz der klaren Regelungen des SGB IX führte die Anwendung der Bundes-Erholungsurlaubsverordnung zu einer überraschenden Einschränkung des Anspruchs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 562/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 562/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Urlaubsabgeltung, Schwerbehindertenrecht, Öffentliches Dienstrecht

  • Das Problem: Ein langjährig erkrankter, schwerbehinderter Angestellter schied aus dem Dienst eines öffentlichen Trägers aus. Er forderte die Auszahlung seines Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte und des vollen gesetzlichen Jahresurlaubs für die letzten beiden Jahre. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlungen ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wie der gesetzlich garantierte Mindesturlaub bezahlt werden, wenn der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausscheidet? Und darf der Jahresurlaub im Austrittsjahr anteilig gekürzt werden?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt nicht als europarechtlich geschützter Mindesturlaub und muss daher nicht ausgezahlt werden. Der Urlaub im Austrittsjahr durfte gemäß der für den Kläger geltenden Dienstordnung anteilig berechnet werden.
  • Die Bedeutung: Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis sich nach öffentlich-rechtlichen Dienstordnungen mit Verweis auf beamtenrechtliche Vorschriften richtet, besteht bei Beendigung des Dienstes kein Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde der Arbeitsvertrag des Mannes zur juristischen Falle?

Ein Mitarbeiter der gesetzlichen Unfallversicherung unterschrieb vor Jahrzehnten seinen Arbeitsvertrag. Ein Detail darin sollte Jahre später über Tausende von Euro entscheiden: der Verweis auf eine sogenannte „Dienstordnung“. Als der Mann, inzwischen schwerbehindert und lange krank, in Rente ging, wollte er sich seinen Resturlaub auszahlen lassen. Doch sein Arbeitgeber, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, rechnete anders als erwartet. Plötzlich war nicht mehr das allgemeine Urlaubsgesetz für Arbeitnehmer der Maßstab, sondern das Regelwerk für Bundesbeamte. Ein juristischer Sonderweg mit bitteren finanziellen Folgen. Der Angestellte war vom 29. Januar 2021 bis zu seinem Ruhestand am 31. Oktober 2022 durchgehend krankgeschrieben. Für diese Zeit forderte er die finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs. Konkret ging es um den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für beide Jahre und den vollen Jahresurlaub für 2022. Seine Argumentation war einfach: Als Angestellter unterliege er den normalen Arbeitnehmergesetzen. Die Arbeitgeberin sah das anders. Sie verwies auf den Arbeitsvertrag und die darin verankerte Dienstordnung. Dieses Regelwerk ist kein gewöhnlicher Vertragsteil. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben durch das Gesetz die Befugnis erhalten, die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten in einer solchen Dienstordnung selbst zu regeln (§ 144 Abs. 1 SGB VII). Diese spezielle Dienstordnung legte fest, dass für die Angestellten die Regeln für Bundesbeamte gelten. Das Bundesurlaubsgesetz war damit ausgehebelt. An seine Stelle trat die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV)….


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