Ein Arbeitgeber zahlte seinen Angestellten die volle Inflationsausgleichsprämie, verweigerte jedoch Mitarbeitern im Ruheblock der Altersteilzeit die gesamte Sonderzahlung. Nun muss geklärt werden, warum ein Angestellter, der gar nicht mehr aktiv arbeitet, den vollen Anspruch auf diese Sonderzahlung geltend machen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 169/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 19.02.2025
- Aktenzeichen: 5 SLa 169/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Altersteilzeit, Gleichbehandlung, Teilzeitarbeit
- Das Problem: Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit forderte eine Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitgeber hatte Mitarbeiter in der Freistellungsphase ausgeschlossen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Inflationsprämie ausschließen?
- Die Antwort: Nein, das ist nicht erlaubt. Der Ausschluss verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitnehmer in der Passivphase haben Anspruch auf die volle Prämie.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gleich behandeln. Ein pauschaler Ausschluss von einmaligen Prämien ist in der Regel unzulässig.
Der Fall vor Gericht
Altersteilzeit: Warum die volle Inflationsprämie auch in der Freiphase fällig wurde
Ein langjähriger Mitarbeiter geht in Altersteilzeit. Ein letzter großer Akt der Loyalität, finanziell abgesichert durch ein über Jahre angespartes Wertguthaben. Er arbeitet die erste Hälfte des Zeitraums voll, die zweite Hälfte hat er frei – bei fortlaufender Bezahlung. Dann kündigt sein Arbeitgeber eine großzügige Inflationsprämie von 3.000 Euro an. Eine willkommene Finanzspritze in teuren Zeiten. Der Mitarbeiter soll leer ausgehen. Die Begründung: Er befindet sich bereits in der „Freiphase“, er arbeitet nicht mehr aktiv. Für das Unternehmen zählt er nicht mehr dazu. Das Landesarbeitsgericht Köln musste klären: Ist das Nichtstun in der Freiphase wirklich Nichtstun – oder nur die verdiente Auszahlung eines vorher erarbeiteten Lohns? Und kann eine Prämie für alle plötzlich nur für einige gelten?
War die Ankündigung der Prämie überhaupt ein verbindliches Versprechen?
Ja, das Gericht wertete die Mitteilung des Arbeitgebers als eine sogenannte Gesamtzusage. Im Arbeitsrecht ist das eine Art Versprechen an die gesamte Belegschaft oder einen Teil davon. Ein Arbeitgeber erklärt damit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung zu erbringen. Im Januar 2023 stellte das Unternehmen eine entsprechende Nachricht in sein Intranet. Darin wurden die Höhe der Prämie – 1.500 Euro für Mitarbeiter, gestaffelt für Trainees und Praktikanten – und die Auszahlungstermine klar benannt. Der entscheidende Punkt: Ein solches Versprechen wird wirksam, sobald es so veröffentlicht wird, dass die Mitarbeiter davon Kenntnis nehmen können. Eine individuelle Annahme durch jeden einzelnen Mitarbeiter ist nicht nötig. Das Gericht stützte sich hier auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und § 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Veröffentlichung im Intranet genügte vollkommen. Dass der Kläger selbst keinen Zugang mehr dazu hatte, spielte keine Rolle. Die Zusage war in der Welt und schuf einen rechtlichen Anspruch für alle, die die genannten Bedingungen erfüllten.
Verstieß der Ausschluss gegen das Gesetz zur Teilzeitarbeit?…