Fünf Jahre nach Abschluss eines Online-Versicherungsvertrages forderte ein Verbraucher sein Geld zurück, da der Versicherer wichtige VVG-Informationen zum Widerrufsfrist Beginn bei fehlender VVG-Information nicht lieferte. Die Frage, ob damit das erhoffte ewige Widerrufsrecht entstand, wurde unerwartet durch den genauen Zeitpunkt der Informationspflicht entschieden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 U 185/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 30.09.2024
- Aktenzeichen: 23 U 185/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsvertragsrecht, Verbraucherschutz
- Das Problem: Ein Kunde widerrief einen 2015 geschlossenen Versicherungsvertrag erst nach fünf Jahren. Er war der Meinung, der Versicherer habe eine notwendige Pflichtinformation vergessen. Deshalb sei die Frist für das Widerrufsrecht nie gestartet.
- Die Rechtsfrage: Kann das Widerrufsrecht dauerhaft bestehen bleiben, wenn der Versicherer eine Pflichtinformation zur Dauer der Bindung an den Kundenantrag weglässt?
- Die Antwort: Nein. Die Frist begann mit Erhalt der Vertragsunterlagen und der Widerrufsbelehrung, da die fehlende Angabe nach Vertragsschluss bedeutungslos war. Die Widerrufsfrist war daher abgelaufen.
- Die Bedeutung: Eine unvollständige Verbraucherinformation führt nicht automatisch zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht. Die Frist beginnt, sobald die wesentlichen Unterlagen und die Belehrung vorliegen.
Der Fall vor Gericht
Kann ein Formfehler beim Vertragsschluss ein „ewiges“ Widerrufsrecht auslösen?
Jeder kennt die 14-Tage-Frist. Man schließt online einen Vertrag und hat zwei Wochen Zeit, es sich anders zu überlegen. Die Uhr beginnt zu ticken, sobald man alle nötigen Unterlagen und eine klare Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ein Versicherungskunde war jedoch nach fünf Jahren überzeugt, dass bei seinem Vertrag aus dem Jahr 2015 diese Uhr nie gestartet wurde. Der Grund: Die Versicherung hatte ihm nicht mitgeteilt, wie lange sein Antrag damals gültig war. Ein Formfehler, dachte er. Ein Formfehler mit gewaltigen Folgen, der ihm ein unbefristetes Widerrufsrecht verschaffen sollte. Das Kammergericht Berlin musste klären: Kann ein vergessener Hinweis aus der Vergangenheit eine tickende Zeitbombe für die Zukunft sein?
Worauf stützte der Kunde seine ungewöhnliche Forderung?
Der Kunde argumentierte mit einer Lücke in den Verbraucherinformationen. Im Jahr 2015 hatte er online einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Er erhielt alle Dokumente digital, noch bevor der Vertrag zustande kam. Das ist das sogenannte Antragsmodell – erst die Information, dann die Unterschrift. In diesem Informationspaket fehlte aber ein Detail: die Angabe, wie lange er an seinen Antrag gebunden ist. Diese Information ist gesetzlich in der VVG-Informationspflichtenverordnung (§ 1 Nr. 12 VVG-InfoV) vorgeschrieben. Der Gedanke dahinter ist einfach. Ein Kunde soll wissen, wie lange der Versicherer Zeit hat, seinen Antrag anzunehmen. Lässt sich der Versicherer zu viel Zeit, gilt seine verspätete „Annahme“ rechtlich als ein komplett neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB), das der Kunde wiederum annehmen muss. Die Frist schafft also Klarheit über den Status des Vertrags. Die Logik des Klägers war bestechend simpel: Weil diese Pflichtinformation fehlte, sei die Belehrung unvollständig gewesen. Eine unvollständige Belehrung könne die Widerrufsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 8 VVG) nicht in Gang setzen….