Weil ein Anwalt innerorts 42 km/h zu schnell fuhr, forderte er die Durchbrechung der Regelwirkung des Bußgeldkatalogs. Das Gericht prüfte, welche Gründe die außergewöhnliche Härte und somit das Absehen vom Fahrverbot tatsächlich rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 165/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 11.09.2024
- Aktenzeichen: 3 ORbs 165/24 – 122 SsBs 25/24
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
- Das Problem: Ein Rechtsanwalt fuhr innerorts 42 km/h zu schnell. Das Amtsgericht sah trotz des schweren Verstoßes vom gesetzlich vorgeschriebenen Fahrverbot ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, weil sie die Gründe für das Absehen vom Fahrverbot für unzureichend hielt.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Gericht das gesetzlich vorgeschriebene Fahrverbot bei einem schweren Geschwindigkeitsverstoß aufheben, wenn der Betroffene ein Geständnis ablegt und familiär oder beruflich besonders auf den Führerschein angewiesen ist?
- Die Antwort: Nein, das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Das Kammergericht entschied, dass die Gründe für das Absehen vom Fahrverbot nicht ausreichend belegt oder kritisch geprüft wurden. Die vom Amtsgericht angeführten Gründe entkräften die Regelwirkung des Fahrverbots nicht.
- Die Bedeutung: Das Urteil betont die strenge Regelwirkung des Bußgeldkatalogs. Wer bei schweren Verkehrsverstößen das Fahrverbot umgehen will, muss außergewöhnliche Härten konkret belegen und technische Ausreden kritisch beweisen.
Der Fall vor Gericht
Fahrverbot abwenden: Warum die Geschichte vom defekten Oldtimer vor Gericht zerbrach
Ein reumütiges Geständnis, ein zickiger Oldtimer, der Job, die Familie – auf dem Papier hatte ein Anwalt alle Zutaten beisammen, um einem Fahrverbot zu entgehen. Er war innerorts 42 km/h zu schnell unterwegs. Das Amtsgericht Tiergarten zeigte Milde und verzichtete auf den sonst üblichen Entzug der Fahrerlaubnis. Doch das Kammergericht Berlin machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Es erklärte in seinem Beschluss (Az.: 3 ORbs 165/24), warum eine gute Geschichte allein vor Gericht nicht ausreicht.
Warum war der angebliche Motordefekt kein Freifahrtschein?
Der Fahrer, ein Rechtsanwalt, schilderte eine brenzlige Situation. Sein Oldtimer, Baujahr 1965, habe in einem Tunnel plötzlich den Motor ausgemacht. Um ein gefährliches Liegenbleiben zu verhindern und den Motor neu zu starten, habe er kräftig beschleunigen müssen. Dieses Vorgehen sei bei solchen Fahrzeugen „üblich“. Das Amtsgericht übernahm diese Darstellung ohne weitere Prüfung. Hier lag der erste Denkfehler, den das Kammergericht aufdeckte. Die Begründung war nicht nur unlogisch – sie offenbarte ein größeres Problem. Ein Fahrzeug, das so unzuverlässig ist, dass es den Fahrer zu massiven Geschwindigkeitsverstößen zwingt, gehört nicht auf die Straße. Das Kammergericht stellte klar: Wer wissentlich mit einem defekten Auto fährt, kann diesen Defekt später nicht als Entschuldigung für rücksichtsloses Fahren benutzen. Die Richter des Amtsgerichts hätten die Geschichte kritisch hinterfragen und nicht einfach als gegeben hinnehmen dürfen. Nötig wäre zum Beispiel ein Sachverständigengutachten gewesen.
Zählt ein Geständnis nicht, um das Fahrverbot zu kippen?
Der Anwalt hatte die Tat sofort zugegeben. Das Amtsgericht wertete dies als „besonders werthaltig“….