Die geforderte Spitzabrechnung der Rente wegen Erwerbsminderung beruhte auf der Zusammenrechnung von Einkommen aus Haupttätigkeit und einem Minijob. Trotz monatelang korrekter Zahlungen und geringfügiger Beschäftigung droht dem Rentenbezieher nun eine hohe Rückforderung. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 16 R 445/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 18.07.2024
- Aktenzeichen: L 16 R 445/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Rente wegen Erwerbsminderung, Hinzuverdienst
- Das Problem: Eine Rentenbezieherin erzielte 2019 Einkommen aus einer Haupttätigkeit und später aus einem Minijob. Die Rentenversicherung berücksichtigte den gesamten Jahresverdienst und forderte wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eine Überzahlung zurück.
- Die Rechtsfrage: Darf die Rentenversicherung für die endgültige Berechnung den gesamten tatsächlichen Jahresverdienst, einschließlich Einnahmen aus einer nur kurzzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigung, berücksichtigen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass die Rentenversicherung verpflichtet war, den gesamten Verdienst des Kalenderjahres 2019 anzurechnen, auch die Einnahmen aus dem späteren Minijob. Die Neuberechnung der Teilrente und die daraus resultierende Rückforderung von 321,54 € waren rechtmäßig.
- Die Bedeutung: Bei der abschließenden jährlichen Rentenprüfung zählt der gesamte tatsächliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres. Selbst geringfügige Einnahmen müssen mitberücksichtigt werden und können eine Rentenkürzung nach sich ziehen.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde die Rente einer Frau gekürzt, obwohl sie kaum noch arbeitete?
Für eine Frau, die wegen voller Erwerbsminderung in Rente ging, fühlte sich der 1. Oktober 2019 wie ein klarer Schnitt an. Ihr regulärer Job war beendet, ihre Arbeitsfähigkeit offiziell am Ende. Doch für die Deutsche Rentenversicherung existierte dieser Schnitt nicht. In der kalten Logik des Gesetzes zählte nur das Kalenderjahr als Ganzes – und ein kleiner Minijob am Jahresende sollte ihre Rente für die Vormonate empfindlich kürzen. Die Frau klagte sich durch die Instanzen bis zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, überzeugt davon, dass hier ein Fehler vorliegen musste.
Wie rechtfertigte die Rentenversicherung die Zusammenrechnung aller Einkünfte?
Die Position der Rentenversicherung war unnachgiebig und stützte sich auf eine strikte Auslegung des Gesetzes. Im November 2019 hatte sie der Frau rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Für die Berechnung der Rentenhöhe im Jahr 2019 berücksichtigte sie zunächst das Gehalt, das die Frau von März bis September in einem Klinikum verdient hatte. Das waren 17.771 Euro. Einige Monate später, im Juli 2020, führte die Behörde eine abschließende „Spitzabrechnung“ für das gesamte Jahr 2019 durch. Dabei fiel auf: Die Frau hatte im November und Dezember noch einen Minijob ausgeübt und weitere 900 Euro verdient. Die Rentenversicherung addierte diesen Betrag zum bisherigen Einkommen. Das Gesamteinkommen für 2019 stieg auf 18.671 Euro. Dieser Betrag pulverisierte die damals geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Die Konsequenz dieser rein mathematischen Betrachtung war klar: Der Frau stand für 2019 keine volle, sondern nur eine gekürzte Teilrente zu. Die Behörde berechnete die Rente neu, stellte eine Überzahlung fest und forderte 321,54 Euro zurück….