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Betriebsrat-Zustimmung bei Eingliederung: Auch für externe Führungskräfte nötig

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Eine Managerin mit österreichischem Arbeitsvertrag führte faktisch fünf deutsche Vertriebler, doch ihre Einstellung erfolgte ohne Betriebsrat-Zustimmung bei der Eingliederung. Obwohl ihr Vorgesetzter in England saß, war ihre tatsächliche Stellung für die Mitbestimmung entscheidend. Zum vorliegenden Urteil 10 TaBV 1088/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 16.12.2024
  • Aktenzeichen: 10 TaBV 1088/23
  • Verfahren: Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht

  • Das Problem: Betriebsrat und Arbeitgeber stritten darüber, ob der Betriebsrat der Bestellung einer Führungskraft zustimmen muss, die nicht direkt beim Unternehmen angestellt ist. Der Betriebsrat verlangte die Aufhebung dieser Maßnahme.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Betriebsrat der Ernennung einer Führungskraft zustimmen, die zwar Aufgaben im Betrieb wahrnimmt, aber bei einer anderen Konzernfirma angestellt ist?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Auch wenn eine Führungskraft bei einem anderen Konzernunternehmen angestellt ist, erfordert ihre tatsächliche Einbindung in die betrieblichen Abläufe die Zustimmung des Betriebsrats.
  • Die Bedeutung: Unternehmen müssen bei der Besetzung von Führungspositionen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten, wenn diese operativ in den Betrieb eingebunden sind. Dies gilt auch für Führungskräfte, die bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sind.

Der Fall vor Gericht


Was wiegt mehr: der Arbeitsvertrag oder die tägliche Realität?

Auf dem Papier war alles sauber getrennt. Eine Managerin mit einem österreichischen Arbeitsvertrag sollte fünf Vertriebler eines deutschen Unternehmens in Hennigsdorf fachlich anleiten. Disziplinarische Macht, so beteuerte der Arbeitgeber, habe sie keine. Ihr Name in den Stellenbeschreibungen als Vorgesetzte sei nur ein „redaktioneller Fehler“. Der Betriebsrat schaute nicht auf das Papier, sondern auf die Realität: Wer genehmigt den Urlaub? Wer führt die Zielgespräche? Wer entscheidet über Fortbildungen? Seine Entdeckung führte zu einem Rechtsstreit, der die Frage aufwarf, was im Betriebsverfassungsrecht mehr wiegt – der formale Vertrag oder die gelebte Praxis.

Warum zog der Betriebsrat wegen einer Vorgesetzten aus Österreich vor Gericht?

Der Betriebsrat sah in der Ernennung der Managerin zur Vorgesetzten eine „Einstellung“. Eine solche personelle Maßnahme bedarf nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 Abs. 1 BetrVG) seiner Zustimmung. Das Unternehmen hatte ihn aber nicht beteiligt. Aus Sicht des Betriebsrats war die Managerin fest in die Organisation des Hennigsdorfer Betriebs eingebunden – oder juristisch gesprochen: „eingegliedert“. Sie führte die jährlichen Zielvereinbarungsgespräche mit den fünf Außendienstmitarbeitern. Sie beurteilte deren Leistung. Sie wählte Fortbildungen aus und genehmigte diese. Urlaubsanträge liefen über ihren Tisch und wurden von ihr im System freigegeben. Sie wirkte sogar bei der Berechnung von Prämien mit. All diese Aufgaben dienten direkt dem Betriebszweck, dem Vertrieb eines medizinischen Produkts. Der Betriebsrat argumentierte: Wer so tief in die Abläufe eingreift und Personalentscheidungen trifft, ist Teil des Betriebs. Der Ort des Schreibtisches oder das Land auf dem Arbeitsvertrag spielt dabei keine Rolle.

Wie argumentierte das Unternehmen gegen die Mitbestimmung?…


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