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Arbeitslosengeld während Elternzeit: Wenn die Arbeitgeber-Zustimmung fehlt

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Der Arbeitsplatz einer Redakteurin in einer kleinen Berliner GmbH entfiel während ihrer Elternzeit, weshalb sie Arbeitslosengeld beantragte. Die pauschale Ablehnung einer Nebentätigkeit durch ihren Arbeitgeber stellte ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 18 AL 69/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 15.01.2025
  • Aktenzeichen: L 18 AL 69/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Elternzeitrecht

  • Das Problem: Eine Frau beantragte Arbeitslosengeld, während sie in Elternzeit war. Ihr Arbeitgeber hatte zuvor die Aufnahme einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit abgelehnt. Die Arbeitsagentur verweigerte die Leistung.
  • Die Rechtsfrage: Hatte die Frau Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl ihr Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung oder Nebentätigkeit während der Elternzeit nicht zugestimmt hatte?
  • Die Antwort: Nein, der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Frau objektiv nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar war. Dies lag daran, dass sie keine konkrete Zustimmung ihres Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit während der Elternzeit erhalten hatte.
  • Die Bedeutung: Wer während der Elternzeit Arbeitslosengeld beantragt, muss nachweisen, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht. Eine erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit muss dafür konkret beantragt werden.

Der Fall vor Gericht


Warum kann man während der Elternzeit überhaupt arbeitslos werden?

Das Büro war praktisch leer. Fast alle Kollegen waren entlassen, das Geschäft lief nur noch auf Sparflamme. Mitten in dieser Situation befand sich eine Redakteurin in Elternzeit. Sie wollte zurück in den Job, zumindest in Teilzeit. Doch ihr Arbeitgeber hatte keine Verwendung mehr für sie. Als sie sich daraufhin arbeitslos meldete, begann ein Rechtsstreit, der tief in die Logik des Sozialrechts führt. Denn obwohl ihr Arbeitsplatz faktisch nicht mehr existierte, verwehrte ihr ein Detail im Elternzeitgesetz den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weshalb lehnte die Arbeitsagentur den Antrag auf Arbeitslosengeld ab?

Die Redakteurin war seit 2012 bei einer GmbH beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2019 ging sie für 24 Monate in Elternzeit. Im Sommer 2020 wollte sie vorzeitig in Teilzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Ihr Arbeitgeber lehnte das ab. Das Unternehmen beschäftigte weniger als 15 Mitarbeiter und war deshalb nicht zur Gewährung von Teilzeit in der Elternzeit verpflichtet, so die Begründung unter Verweis auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG). Daraufhin bat die Redakteurin um eine allgemeine Erlaubnis, eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen zu dürfen. Auch das lehnte ihre Chefin ab. Eine pauschale Freistellung sei nicht möglich. Man müsse jeden konkreten Antrag prüfen, um eine Tätigkeit bei der Konkurrenz zu verhindern. Die Redakteurin saß fest. Sie hatte keinen Job, durfte sich aber auch keinen neuen suchen. Sie meldete sich am 29. September 2020 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit wies ihren Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) kurz und bündig zurück. Die Argumentation war simpel: Die Redakteurin stehe noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Wer einen Vertrag hat, ist nicht arbeitslos. Das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Sichtweise in erster Instanz. Der Fall schien klar….


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