Die Anrechnung einer Urlaubsabgeltung aus dem Ausland auf Arbeitslosengeld führte zur Rückforderung bei einer Kreuzfahrt-Mitarbeiterin. Dabei spielte die Bindungswirkung einer ausländischen U1-Bescheinigung eine entscheidende und überraschende Rolle. Zum vorliegenden Urteil L 18 AL 67/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 26.03.2025
- Aktenzeichen: L 18 AL 67/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Europäisches Sozialrecht
- Das Problem: Eine ehemalige Kreuzfahrtschiff-Mitarbeiterin erhielt nach Jobende eine Urlaubsabgeltung und anschließend Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit wollte einen Teil des Arbeitslosengeldes zurück, weil sie die Urlaubsabgeltung vollständig anrechnete.
- Die Rechtsfrage: Wird eine hohe Urlaubsabgeltung aus dem Ausland vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet, oder nur ein kleiner Teil davon?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass die gesamte Zahlung der Urlaubsabgeltung angerechnet werden muss. Die Bescheinigung der ausländischen Sozialversicherung über die Höhe der Abgeltung ist für die deutsche Behörde verbindlich.
- Die Bedeutung: Erhält jemand eine Urlaubsabgeltung nach einem Auslandsaufenthalt, wird diese in der Regel voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei sind Bescheinigungen ausländischer Sozialversicherungsträger für deutsche Behörden bindend.
Der Fall vor Gericht
Warum musste eine Kreuzfahrt-Mitarbeiterin ihr Arbeitslosengeld zurückzahlen?
Eine Mitarbeiterin eines Kreuzfahrtschiffes meldete sich nach Vertragsende arbeitslos. Die Agentur für Arbeit bewilligte das Geld zunächst vorläufig. Monate später flatterte eine Rückforderung ins Haus: 1.232 Euro sollte die Frau erstatten. Der Grund war eine Zahlung ihres italienischen Arbeitgebers zum Vertragsende. Was die Frau als verdienten Ausgleich für pausenlose Arbeitstage auf See sah, wertete die Behörde als Urlaubsabgeltung – ein Detail mit teuren Folgen. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Wie begründete die Arbeitsagentur ihre Forderung?
Die Agentur für Arbeit stützte ihre Entscheidung auf eine simple Regel im deutschen Sozialrecht. Wer am Ende eines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhält, also Geld für nicht genommene Urlaubstage, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für diesen Zeitraum. Das regelt § 157 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Der Anspruch verschiebt sich quasi nach hinten. Die Frau hatte von ihrem italienischen Arbeitgeber eine Zahlung erhalten, die in einer offiziellen Bescheinigung – dem Formular U1 – als „indennità sostitutiva delle ferie“ (Ersatzzahlung für Urlaub) für 45 Tage ausgewiesen war. Für die Agentur war der Fall klar: 45 Tage Urlaubsabgeltung bedeuten 45 Tage kein Arbeitslosengeld. Da das Geld bereits vorläufig ausgezahlt war, forderte die Behörde es zurück.
Welches Argument brachte die Mitarbeiterin vor Gericht vor?
Die Mitarbeiterin sah die Sache völlig anders. Sie argumentierte, die Zahlung sei kein reiner Urlaubsausgleich gewesen. Ihr Arbeitsvertrag auf dem Schiff sah vor, dass der Lohn auch die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen abdeckt. Die großzügig bemessenen freien Tage – zehn pro Monat – seien in Wahrheit eine Mischung aus echtem Erholungsurlaub und einem Ausgleich für diese ständige Verfügbarkeit. Man könne nicht alle 45 Tage als reinen Urlaub werten….