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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben: Beweislast für Karenzentschädigung

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Ein ehemaliger Leiter Geschäftsentwicklung wollte sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben lassen und forderte 69.200,50 Euro Karenzentschädigung von seinem Arbeitgeber. Doch die strittige Echtheit einer Unterschrift stellte die gesamte Vereinbarung plötzlich in Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 734/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 20.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 Sa 734/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte von seinem früheren Arbeitgeber eine Entschädigung, weil er nach Kündigung an ein Wettbewerbsverbot gebunden war. Der Arbeitgeber behauptete, das Verbot sei aufgehoben worden und forderte seinerseits die Rückgabe eines Firmen-Laptops.
  • Die Rechtsfrage: Musste der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot zahlen? War das Verbot wirksam aufgehoben worden? Und musste der Mitarbeiter den Firmen-Laptop zurückgeben?
  • Die Antwort: Nein, das Wettbewerbsverbot wurde nicht wirksam aufgehoben. Deshalb muss der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter eine Entschädigung von über 69.200 Euro zahlen. Ja, der Mitarbeiter muss den Firmen-Laptop zurückgeben, weil er die Rückgabe nicht beweisen konnte.
  • Die Bedeutung: Dieses Urteil zeigt, dass die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots der Schriftform bedarf und detaillierte Beweise für vertragliche Änderungen oder die Rückgabe von Firmeneigentum entscheidend sind.

Der Fall vor Gericht


Eine Unterschrift im Zwielicht: Warum musste der Arbeitgeber doch fast 70.000 Euro zahlen?

Eine Unterschrift, die rund 70.000 Euro wert sein sollte – oder eben auch nicht. Ein Leiter Geschäftsentwicklung verlässt sein Unternehmen und pocht auf eine vertraglich zugesicherte Entschädigung für sein zweijähriges Wettbewerbsverbot. Sein ehemaliger Arbeitgeber legt dem Gericht jedoch ein Dokument vor: eine angebliche Zusatzvereinbarung, die genau diesen Anspruch aufhebt. Das Problem: Der Mitarbeiter kann sich an diese Unterschrift nicht erinnern. Es beginnt ein juristisches Tauziehen, in dem Handschriften-Gutachter das Zünglein an der Waage spielen.

Wie kam es überhaupt zu dem Streit um das Wettbewerbsverbot?

Im Arbeitsvertrag des Managers war eine übliche Klausel verankert: ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 15 des Vertrags). Für 24 Monate nach seinem Ausscheiden durfte er nicht für die Konkurrenz arbeiten. Als Ausgleich dafür – die sogenannte Karenzentschädigung – sollte ihm das Unternehmen monatlich die Hälfte seines letzten Gehalts weiterzahlen, wie es die §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) vorsehen. Das ist der Standard. Einige Zeit vor der Kündigung wollte das Unternehmen diese kostspielige Verpflichtung loswerden. Zuerst versuchte es die Geschäftsführerin per E-Mail und erklärte den Verzicht auf das Verbot. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wischte diesen Versuch schnell vom Tisch. Ein solcher Verzicht muss zwingend schriftlich erfolgen, wie es § 75a HGB vorschreibt. Eine E-Mail genügt den Anforderungen der Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht. Der entscheidende Moment war ein Treffen am 10. Juni 2020. An diesem Tag, so behauptete das Unternehmen, habe man sich geeinigt und eine Vertragsänderung unterschrieben, die das Wettbewerbsverbot ersatzlos strich. Der Manager bestritt das….


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