Ein deutscher Manager war bei einer britischen Gesellschaft angestellt, seine Lohnabrechnungen erhielt er aber von einer deutschen GmbH. Die Arbeitgeber-Identität dieser internationalen Unternehmensgruppe war überraschend kompliziert. Entscheidend war, ob überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorlag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Sa 470/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 27.02.2025
- Aktenzeichen: 26 Sa 470/24
- Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Konzernrecht
- Das Problem: Ein Mitarbeiter wurde von einem britischen Unternehmen gekündigt. Er klagte und stritt darüber, ob eine deutsche Tochterfirma sein tatsächlicher Arbeitgeber war. Zudem wollte er, dass das deutsche Kündigungsschutzgesetz auf seine Kündigung angewendet wird.
- Die Rechtsfrage: Galt das Kündigungsschutzgesetz für den Mitarbeiter, obwohl sein vertraglicher Arbeitgeber nur wenige Angestellte in Deutschland hatte? War die deutsche Tochtergesellschaft sein eigentlicher Arbeitgeber, weil sie zum Beispiel die Gehaltsabrechnungen machte?
- Die Antwort: Nein, das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz galt nicht, da der vertragliche Arbeitgeber in Deutschland nicht genügend Mitarbeiter beschäftigte und kein gemeinsamer Betrieb mit der deutschen Tochterfirma vorlag. Ein Arbeitsverhältnis mit der deutschen Tochterfirma bestand ebenfalls nicht, da der Arbeitsvertrag klar das britische Unternehmen benannte.
- Die Bedeutung: Das Urteil verdeutlicht, dass bei Konzernstrukturen sorgfältig geprüft werden muss, wer der offizielle Arbeitgeber ist und wo dieser seine Mitarbeiter beschäftigt. Administrative Unterstützung oder enge Zusammenarbeit zwischen Konzernteilen führen nicht automatisch zur Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsschutzgesetzes oder zur Annahme eines anderen Arbeitgebers.
Der Fall vor Gericht
Wer ist der Arbeitgeber, wenn der Vertrag aus London und der Lohnzettel aus München kommt?
Ein hochrangiger Manager in Deutschland fühlte sich sicher. Seine Gehaltsabrechnungen kamen monatlich von einer GmbH aus München. Seine Jahreslohnsteuerbescheinigungen ebenso. Die Mobiltelefone und Laptops, die er nutzte, gehörten dieser deutschen Firma. Alles schien klar. Dann landete ein Kündigungsschreiben auf seinem Schreibtisch im Home-Office in Brandenburg. Das Briefpapier war nicht deutsch. Es stammte von einer Firma aus Großbritannien. Plötzlich wurde die scheinbar einfache Frage „Für wen arbeite ich eigentlich?“ zu einem juristischen Minenfeld, das über die gesamte berufliche Zukunft des Managers entscheiden sollte.
Warum war die Identität des Arbeitgebers so entscheidend?
Der Kampf des Managers war kein Streit um Formalitäten. Es ging um den Zugang zum Herzstück des deutschen Arbeitnehmerschutzes – dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift aber nicht automatisch. Eine zentrale Hürde ist die Betriebsgröße. Der Kündigungsschutz gilt laut § 23 KSchG in der Regel nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Genau hier lag der Haken. Die britische Firma, die ihm gekündigt hatte, beschäftigte in Deutschland nur einen einzigen Mitarbeiter: ihn selbst. Wäre sie seine alleinige Arbeitgeberin, fände das KSchG keine Anwendung….