Ein Projektleiter aus Brandenburg erkrankte im April 2021 schwer an Covid-19 und kämpfte für die Anerkennung seiner Infektion als Arbeitsunfall. Trotz ähnlicher Symptome bei zwei Kollegen konnte eine private Ansteckung nicht ausgeschlossen werden. Zum vorliegenden Urteil L 3 U 174/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 27.05.2025
- Aktenzeichen: L 3 U 174/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht
- Das Problem: Ein Projektleiter wollte, dass seine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird. Seine Unfallversicherung lehnte dies ab.
- Die Rechtsfrage: Kann eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn nicht sicher ist, wann und wo die Ansteckung stattfand?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden, dass die Ansteckung tatsächlich bei der Arbeit erfolgte.
- Die Bedeutung: Es ist sehr schwierig, eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Betroffene müssen eindeutig beweisen, dass die Ansteckung bei der Arbeit und nicht im Privatleben erfolgte.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde der stärkste Beweis des Klägers zu seinem größten Problem?
Ein positiver Corona-Test war im April 2021 keine Seltenheit. Doch für einen Projektleiter aus Brandenburg wurde er zum Ausgangspunkt eines juristischen Tauziehens. Als am selben Tag nicht nur er, sondern auch zwei seiner engsten Kollegen positiv testeten, schien der Fall klar: Die Ansteckung musste im Büro passiert sein. Ein Arbeitsunfall, dachte er. Doch genau diese Gleichzeitigkeit der Ereignisse, die für ihn der stärkste Beweis war, sollte sich vor Gericht als sein größtes Problem erweisen. Der Mann erkrankte schwer, eine Lungenentzündung fesselte ihn wochenlang ans Krankenbett. Seine Argumentation gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung war gradlinig. Sein Einzelbüro diente zugleich als Kopierraum der Fertigungsleitung. Seine Kollegen, die später ebenfalls positiv getestet wurden, kamen täglich unzählige Male herein, oft ohne Maske. Es gab ein gemeinsames Frühstück und eine mehrstündige Dienstberatung. Für den Projektleiter bildeten diese intensiven Kontakte eine lückenlose Kette, die nur einen Schluss zuließ: Die Infektion war ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes (§ 8 SGB VII). Er forderte die Anerkennung.
Wieso lehnten die Unfallversicherung und die Gerichte die Anerkennung ab?
Die Unfallversicherung und in ihrer Folge das Sozialgericht Potsdam sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sahen den Fall fundamental anders. Sie bestritten nicht, dass eine Covid-19-Infektion grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein kann. Die Hürde liegt an einer anderen Stelle. Das Gesetz verlangt den Beweis, dass die schädigende Einwirkung – hier das Virus – den Körper mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während einer versicherten Tätigkeit getroffen hat. Juristen nennen diesen strengen Maßstab „Vollbeweis“. Genau diesen Beweis konnte der Projektleiter nach Überzeugung der Richter nicht erbringen. Seine Schilderungen der Arbeitskontakte waren zwar glaubhaft. Sie reichten dem Gericht aber nicht aus, um eine andere, ebenso plausible Möglichkeit auszuschließen: eine Ansteckung im privaten Umfeld. Die bloße Möglichkeit einer privaten Infektion genügte, um den geforderten Vollbeweis zu erschüttern….