Ein Reisender buchte eine Pauschalreise nach Ägypten aufgrund mündlicher Zusagen seines Reisebüros, deren Reiseveranstalter-Haftung später strittig wurde. Denn die versprochenen renovierten Zimmer fehlten, doch wollte der Veranstalter trotzdem die vollen Stornogebühren. Zum vorliegenden Urteil 112 C 7280/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 08.09.2025
- Aktenzeichen: 112 C 7280/25
- Verfahren: Zivilrechtliche Klage
- Rechtsbereiche: Pauschalreiserecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Ein Reisender stornierte seine Pauschalreise, weil ihm ein renoviertes Hotelzimmer zugesagt, aber nicht bestätigt wurde. Der Reiseveranstalter forderte anschließend Stornogebühren.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Reisender seine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn ihm ein renoviertes Zimmer zugesagt, aber nicht bestätigt wurde? Die Kernfrage war, ob der Reiseveranstalter für mündliche Zusagen des vermittelnden Reisebüros verantwortlich ist.
- Die Antwort: Nein, der Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf Stornogebühren. Der Reisende durfte die Reise kostenfrei kündigen. Das Gericht sah die Zusage des Reisebüros als verbindlich für den Reiseveranstalter an, da ein renoviertes Zimmer zugesichert und dieses nicht bereitgestellt werden konnte.
- Die Bedeutung: Reisende können sich auf mündliche Zusagen eines Reisebüros verlassen, auch wenn diese nicht direkt im schriftlichen Vertrag stehen. Der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung für solche Zusagen, wenn sie im Buchungsprozess gemacht wurden und nicht klar im Widerspruch zu den Reiseunterlagen stehen.
Der Fall vor Gericht
Wann haftet ein Reiseveranstalter für die Versprechen des Reisebüros?
Bilder sagen mehr als tausend Worte. Für einen Urlauber waren die glänzenden Fotos von modernisierten Hotelzimmern der entscheidende Grund, seine Pauschalreise nach Ägypten zu buchen. „So sieht es dort aus“, versicherte ihm der Mitarbeiter im Reisebüro. Die Realität sah anders aus. Kurz nach der Buchung erfuhr der Mann, dass für ihn ein unrenoviertes Zimmer vorgesehen war. Er zog die Reißleine und stornierte. Der Reiseveranstalter forderte Stornogebühren und argumentierte, die Bilder seien nur „Wohnbeispiele“. Das Amtsgericht München musste klären, wie verbindlich solche Beispiele sind – und wer für das Versprechen des Reisebüros geradestehen muss.
Warum musste der Veranstalter für die Zusage des Reisebüros einstehen?
Das Gericht wies die Klage des Reiseveranstalters auf Zahlung der Stornogebühren in Höhe von 657 Euro ab. Der Urlauber hatte den Reisevertrag wirksam gekündigt. Ihm stand ein Kündigungsrecht zu, weil die Reise einen erheblichen Mangel aufwies, wie es das Gesetz in § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschreibt. Der Mangel war das fehlende renovierte Zimmer. Der entscheidende Punkt war die Zurechnung der Aussage des Reisebüromitarbeiters. Der Reiseveranstalter argumentierte, er sei für die mündlichen Zusagen eines externen Vermittlers nicht verantwortlich. Das Gericht sah das anders. Es stellte klar, dass das Reisebüro im Moment der Beratung und Buchung als verlängerter Arm des Veranstalters handelt. Die Richter stützten sich auf die Regeln zur Stellvertretung (§§ 164 Abs. 1 S. 1, 166 Abs. 1 BGB). Im Klartext bedeutet das: Spricht der Mitarbeiter im Reisebüro über die Eigenschaften der Reise, spricht er rechtlich gesehen für den Veranstalter….