Ein Streithelfer forderte in einem Münchner Baurechtsstreit die Ablehnung eines Sachverständigen, obwohl die Hauptpartei mit dieser Prozesshandlung nicht einverstanden war. Dabei stellte sich die heikle Frage, wessen Strategie in einer solchen Konstellation am Ende wirklich zählt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 808/25 Bau | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 23.07.2025
- Aktenzeichen: 9 W 808/25 Bau
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Sachverständigenrecht
- Das Problem: Ein Unterstützer eines Beklagten in einem Bauprozess wollte einen gerichtlich bestellten Gutachter wegen Voreingenommenheit ablehnen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Der Unterstützer legte daraufhin Beschwerde ein.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Unterstützer einen gerichtlichen Gutachter wegen Voreingenommenheit ablehnen, wenn die Hauptpartei mit dem Gutachter zufrieden ist und das Gutachten nutzen will?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Ein Unterstützer darf nicht gegen den Willen seiner Hauptpartei handeln. Die genannten Gründe begründeten auch keine Befangenheit des Gutachters.
- Die Bedeutung: Ein Unterstützer im Gerichtsprozess darf nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Hauptpartei handeln, die er unterstützt. Er kann beispielsweise ein Gutachten nicht ablehnen, wenn die Hauptpartei es nutzen möchte.
Der Fall vor Gericht
Kann ein Helfer die Strategie diktieren?
In einem komplexen Baurechtsstreit erhielt ein Beklagter Hilfe, die er nicht wollte – und die sich gegen ihn zu wenden drohte. Sein juristischer Unterstützer, ein sogenannter Streithelfer, startete einen frontalen Angriff auf einen entscheidenden Gerichtsgutachter. Das Problem: Der Beklagte selbst sah keinen Grund für den Angriff und wollte die Erkenntnisse des Gutachters nutzen. Diese Konstellation führte zu einem prozessualen Showdown vor dem Oberlandesgericht München. Die Richter mussten eine grundlegende Frage klären: Darf ein Unterstützer die Prozessführung bestimmen, selbst wenn er damit dem Willen der Hauptperson widerspricht?
Warum war der Antrag des Streithelfers von vornherein unzulässig?
Der Streithelfer wollte den vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Seine Argumente: Der Gutachter habe ihn fälschlicherweise mit einer alten Prozessbezeichnung betitelt und in seinem Gutachten den vorgegebenen Rahmen überschritten. Ein solcher Antrag soll sicherstellen, dass nur unparteiische Experten an einem Urteil mitwirken, eine Regelung, die in den §§ 406 und 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert ist. Die Richter des Oberlandesgerichts schoben diese inhaltlichen Bedenken zunächst beiseite. Sie konzentrierten sich auf eine viel grundlegendere prozessuale Hürde. Ein Streithelfer, so die Logik des Gesetzes, tritt einem Prozess bei, um eine der Hauptparteien zu unterstützen (§ 66 Abs. 1 ZPO). Er ist ein Verbündeter, kein zweiter Kläger oder Beklagter mit eigener Agenda. Der entscheidende Punkt findet sich in § 67 ZPO. Diese Vorschrift erlaubt dem Streithelfer zwar, eigene Anträge zu stellen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen. Es gibt aber eine klare Grenze: Seine Handlungen dürfen den Erklärungen und Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei nicht widersprechen. Die Strategie der Hauptpartei hat immer Vorrang. Genau hier lag der Denkfehler des Streithelfers….