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Mietvertrag-Kündigung wegen Feuerwerk auf dem Balkon: Wann ist sie gerechtfertigt?

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Ein Mieter zündete trotz Abmahnung wiederholt Feuerwerk auf seinem Balkon und sah sich mit einer Mietvertrag-Kündigung konfrontiert. Doch die Frage, ob solche Böller tatsächlich den Verlust der Wohnung bedeuten können, überrascht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 92 C 112/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Itzehoe
  • Datum: 22.02.2025
  • Aktenzeichen: 92 C 112/24
  • Verfahren: Mietstreitigkeit (Räumungsklage)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Nachbarschaftsrecht

  • Das Problem: Der Vermieter wollte die Mieter kündigen und die Wohnung räumen lassen. Er begründete dies mit Mietrückständen und wiederholtem Abbrennen von Feuerwerk auf dem Balkon. Das Feuerwerk störte die Nachbarn erheblich.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn Mieter wiederholt Feuerwerkskörper auf dem Balkon zünden und den Hausfrieden stören?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht sah die Kündigung als gerechtfertigt an. Wiederholtes Zünden von Feuerwerk auf dem Balkon trotz Abmahnung stört den Hausfrieden erheblich. Dies ist ein wichtiger Grund für eine Fristlose Kündigung.
  • Die Bedeutung: Mieter müssen in Mehrfamilienhäusern auf andere Rücksicht nehmen. Wer trotz Warnung wiederholt Feuerwerk auf dem Balkon zündet, riskiert die Kündigung seiner Wohnung.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde aus Böllern auf dem Balkon ein Kündigungsgrund?

Ein Funke, ein Knall, eine Kündigung. So einfach kann die Kette der Ereignisse im Mietrecht manchmal sein. Für eine Mieterfamilie in Itzehoe wurde das wiederholte Zünden von Böllern auf dem Balkon zum juristischen Bumerang. Ihr Vermieter hatte genug von Lärm, Rauch und der Sorge anderer Nachbarn. Er schickte die fristlose Kündigung. Die Mieter wehrten sich, sprachen von einer harmlosen Feier und gravierenden Wohnungsmängeln. Doch vor dem Amtsgericht Itzehoe zählte am Ende ein Detail: die Wiederholung. Sie machte aus einer Störung einen handfesten Kündigungsgrund. Der Vermieter stützte seine Räumungsklage auf eine massive Störung des Hausfriedens. Seine Argumentation war geradlinig: Der Mieter habe mehrfach Feuerwerkskörper auf dem Balkon gezündet. Dies habe nicht nur zu Lärm und Rauch geführt, sondern auch zu einer konkreten Konfrontation mit einem Nachbarn, der den Mieter zur Rede stellte. Ein Streit im Treppenhaus, bei dem sogar ein Schlagstock eine Rolle spielte, eskalierte die Situation. Für den Vermieter war das Maß voll. Er sah die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar an – ein klassischer Fall für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 543 BGB) vorgesehen ist. Das Gericht folgte dieser Logik. Es stellte klar, dass das Abbrennen von Feuerwerk auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses weit mehr ist als eine private Feierlaune. Es ist eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft. Der Lärm, der Funkenflug und der Rauch beeinträchtigen das alltägliche Wohnen. Nach Ansicht des Gerichts stellt ein solches Verhalten in der Regel auch einen Verstoß gegen die Sprengstoffverordnung dar (§ 23 Abs. 2 S. 1 SprengV). Die Richter machten deutlich: Es kommt nicht darauf an, ob jemand konkret zu Schaden kam. Die Störung an sich ist das Problem.

Was sagten die Mieter – und warum überzeugte das nicht?

Die Mieter zeichneten ein anderes Bild. Sie wollten die Vorfälle als Bagatelle verstanden wissen. Zur Feier der bestandenen Prüfung ihres Sohnes habe man zwei Sprühfontänen und einen kleinen Böller gezündet….


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