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Stromrechnung Zahlung verweigern: Ihre Ablesepflicht entscheidet

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Eine Kundin in Celle wollte die Zahlung ihrer Stromrechnung verweigern, nachdem der Verbrauch nach jahrelanger Nichtablesung ihres Zählers sich verfünffacht hatte. Doch selbst ein solcher drastischer Anstieg des Verbrauchs war für das Gericht kein offensichtlicher Fehler. Zum vorliegenden Urteil 13 U 60/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 11.02.2025
  • Aktenzeichen: 13 U 60/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Energierecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein Stromanbieter forderte von einer Kundin erhebliche Nachzahlungen für Strom und wollte ihr den Strom abstellen. Die Kundin weigerte sich zu zahlen, weil sie die hohen Stromverbräuche für unrealistisch hielt.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Kunde die Zahlung hoher Stromrechnungen verweigern, wenn der Verbrauch stark von früheren Perioden abweicht und er einen offensichtlichen Fehler vermutet, auch wenn der Zähler lange nicht abgelesen wurde?
  • Die Antwort: Nein, die Kundin kann die Zahlung nicht verweigern. Das Gericht sah die Abweichungen im Stromverbrauch nicht als ausreichend „offensichtlich fehlerhaft“ an. Die Kundin wurde zur Zahlung verurteilt und muss die Abschaltung des Stroms dulden.
  • Die Bedeutung: Stromkunden können Rechnungen wegen vermuteter Fehler nur in Ausnahmefällen ablehnen. Auch wenn Zähler lange nicht abgelesen wurden, tragen Kunden oft die Verantwortung für die Übermittlung der Ablesewerte.

Der Fall vor Gericht


Warum musste eine Kundin trotz einer Verfünffachung ihres Stromverbrauchs die volle Rechnung zahlen?

Jahrelang schwieg der Stromzähler im Keller einer Hausbesitzerin. Er wurde nicht abgelesen, nicht beachtet. Als er nach fast vier Jahren endlich wieder seine Daten preisgab, präsentierte er eine Rechnung, die es in sich hatte: Der Verbrauch war um mehr als 500 Prozent in die Höhe geschnellt. Für die Kundin ein klarer Fall – der Zähler muss spinnen. Sie weigerte sich, die Nachzahlung von über 11.000 Euro zu leisten. Doch das Oberlandesgericht Celle sah die Sache anders und stellte eine Frage, die für viele Stromkunden von Bedeutung ist: Wer trägt das Risiko, wenn der Zählerstand über Jahre ein Geheimnis bleibt?

Auf welches Recht berief sich die Kundin, um die Zahlung zu verweigern?

Die Hausbesitzerin stützte ihre Weigerung auf einen Schutzmechanismus im Gesetz. Die Stromgrundversorgungsverordnung (§ 17 StromGVV) erlaubt Kunden ausnahmsweise, eine Rechnung nicht zu bezahlen. Eine dieser Ausnahmen greift bei der „ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“. Die Argumentation der Kundin war einfach und nachvollziehbar: Ein derart extremer Anstieg des Verbrauchs, ohne dass sie ihr Verhalten geändert habe, könne nur auf einem Fehler beruhen. Sie sah die enormen Abweichungen zu den Vorjahren als schlagenden Beweis. Dieser Sprung sei so unplausibel, dass die Rechnung offensichtlich falsch sein müsse.

Wie hoch war die Abweichung des Stromverbrauchs wirklich?

Das Gericht nahm die Zahlen genau unter die Lupe. Es verglich den strittigen Zeitraum von Ende 2018 bis Mitte 2022 mit den Perioden davor und danach. Die Richter rechneten die Verbräuche auf Jahreswerte hoch, um eine saubere Vergleichsbasis zu schaffen. Das Ergebnis war eindeutig. Im problematischen Zeitraum lag der durchschnittliche Jahresverbrauch bei rund 14.427 Kilowattstunden. Im Jahr davor waren es nur etwa 2.589 kWh. Das ist eine Steigerung um den Faktor 5,57. Im Jahr danach lag der Verbrauch bei circa 3….


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